Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft


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Art. 123c Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen 98

Per­so­nen, die ver­ur­teilt wer­den, weil sie die se­xu­el­le Un­ver­sehrt­heit ei­nes Kin­des oder ei­ner ab­hän­gi­gen Per­son be­ein­träch­tigt ha­ben, ver­lie­ren end­gül­tig das Recht, ei­ne be­ruf­li­che oder eh­ren­amt­li­che Tä­tig­keit mit Min­der­jäh­ri­gen oder Ab­hän­gi­gen aus­zuü­ben.

98 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 18. Mai 2014 (BRB vom 20. Fe­br. 2014 – AS 2014 2771; BBl 2009 7021; 2011 4435; 2012 8819; 2014 6349, 1779).

BGE

142 IV 137 (6B_165/2015) from 1. Juni 2016
Regeste: Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG; qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung; besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; subjektive Voraussetzungen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. a-d SVG besteht gestützt auf die Auslegung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG keine unwiderlegbare Gesetzesvermutung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt sind (Änderung der Rechtsprechung; E. 11.1). Derjenige, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG begeht, begeht objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Er erfüllt grundsätzlich die subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands. Dem Richter kommt ein wenn auch begrenzter Handlungsspielraum zu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen zu verneinen (E. 11.2). Im vorliegenden Fall verstösst die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nicht gegen Bundesrecht. Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands ausschliessen würden (E. 12).

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