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Art. 128 Direkte Steuern * 100
1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:
2 Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht. 3 Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen. 4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.103 100* Mit Übergangsbestimmung. 101 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 – AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 20041363; 2005 951). 102 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 – AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 20041363; 2005 951). 103 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 20075765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005951). BGE
148 II 243 (2C_950/2020) from 17. Dezember 2021
Regeste: Art. 70 Abs. 4 lit. b Halbsätze 1 und 2 DBG in der Fassung vom 23. März 2007; Voraussetzungen des Beteiligungsabzugs, wenn ein Teilpaket von weniger als zehn Prozent veräussert wird. Der Tatbestand des Beteiligungsabzugs, den Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften beanspruchen können, sofern sie bei der Veräusserung von Anteilsrechten einen Kapitalgewinn erzielen, setzt bezüglich dieser Beteiligung kumulativ eine Mindesthaltedauer von einem Jahr, eine Mindestbeteiligungsquote von zehn Prozent und eine Mindestveräusserungsquote von zehn Prozent voraus. Wird ein Teilpaket von weniger als zehn Prozent veräussert, kommt der Beteiligungsabzug nur infrage, wenn zuvor mindestens einmal ein Paket von mehr als zehn Prozent veräussert worden ist (Halbsatz 1) und zudem die Voraussetzungen von Halbsatz 2 der Norm erfüllt sind (E. 4.2-4.5). Es ist unvermeidlich, dass sich aufgrund des Schwellenbetrags unterschiedliche Steuerfolgen ergeben können (E. 4.6). |
