Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft


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Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer

1 Der Bund kann auf Wert­pa­pie­ren, auf Quit­tun­gen von Ver­si­che­rungs­prä­mi­en und auf an­de­ren Ur­kun­den des Han­dels­ver­kehrs ei­ne Stem­pel­steu­er er­he­ben; aus­ge­nom­men von der Stem­pel­steu­er sind Ur­kun­den des Grund­stück- und Grund­pfand­ver­kehrs.

2 Der Bund kann auf dem Er­trag von be­weg­li­chem Ka­pi­tal­ver­mö­gen, auf Lot­te­rie­ge­win­nen und auf Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen ei­ne Ver­rech­nungs­steu­er er­he­ben. Vom Steu­e­r­er­trag fal­len 10 Pro­zent den Kan­to­nen zu.115

115 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 20075765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005951).

BGE

141 II 447 (2C_364/2012, 2C_377/2012) from 5. Mai 2015
Regeste: Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, in der ursprünglichen Fassung); effektive Nutzungsberechtigung. Das Beurteilungskriterium der "effektiven Nutzungsberechtigung" liegt gemäss dem übereinstimmenden Verständnis in Dänemark und der Schweiz der ursprünglichen Fassung von Art. 10 Abs. 1 DBA-DK implizit zugrunde (E. 4). Die effektive Nutzungsberechtigung (und somit die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an eine dänische Bank) ist zu verneinen, wenn die Antragstellerin die durch eine schweizerische Gesellschaft ausgeschüttete Dividende wohl vereinnahmt, diese Einkünfte aber aufgrund bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehender vertraglicher Leistungsverpflichtungen oder tatsächlicher Einschränkungen weiterleiten muss. Eine tatsächliche Einschränkung ist dann anzunehmen, wenn die beiden folgenden Merkmale kumulativ gegeben sind: Einerseits muss die Erzielung der Einkünfte von der Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte abhängig sein; andererseits muss die Pflicht zur Weiterleitung der Einkünfte von der Erzielung der Einkünfte abhängen (E. 5). In concreto: Weiterleitungspflicht in Zusammenhang mit sog. "Total Return Swaps" (E. 6). Rückforderung durch die EStV von bereits erstatteten Verrechnungssteuer-Beträgen (E. 8).

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