Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 148 Stellung
1 Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus. 2 Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt. |