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Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 151 Sessionen

1 Die Rä­te ver­sam­meln sich re­gel­mäs­sig zu Ses­sio­nen. Das Ge­setz re­gelt die Ein­be­ru­fung.

2 Ein Vier­tel der Mit­glie­der ei­nes Ra­tes oder der Bun­des­rat kön­nen die Ein­be­ru­fung der Rä­te zu ei­ner aus­ser­or­dent­li­chen Ses­si­on ver­lan­gen.