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Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit

1 Die Mei­nungs- und In­for­ma­ti­ons­frei­heit ist ge­währ­leis­tet.

2 Je­de Per­son hat das Recht, ih­re Mei­nung frei zu bil­den und sie un­ge­hin­dert zu äus­sern und zu ver­brei­ten.

3 Je­de Per­son hat das Recht, In­for­ma­tio­nen frei zu emp­fan­gen, aus all­ge­mein zu­gäng­li­chen Quel­len zu be­schaf­fen und zu ver­brei­ten.