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Art. 162 Immunität
1 Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 2 Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen. |