Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft


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Art. 173 Weitere Aufgaben und Befugnisse

1 Die Bun­des­ver­samm­lung hat zu­dem fol­gen­de Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se:

a.
Sie trifft Mass­nah­men zur Wah­rung der äus­se­ren Si­cher­heit, der Un­ab­hän­gig­keit und der Neu­tra­li­tät der Schweiz.
b.
Sie trifft Mass­nah­men zur Wah­rung der in­ne­ren Si­cher­heit.
c.
Wenn aus­ser­or­dent­li­che Um­stän­de es er­for­dern, kann sie zur Er­fül­lung der Auf­ga­ben nach den Buch­sta­ben a und b Ver­ord­nun­gen oder ein­fa­che Bun­des­be­schlüs­se er­las­sen.
d.
Sie ord­net den Ak­tiv­dienst an und bie­tet da­für die Ar­mee oder Tei­le da­von auf.
e.
Sie trifft Mass­nah­men zur Durch­set­zung des Bun­des­rechts.
f.
Sie be­fin­det über die Gül­tig­keit zu Stan­de ge­kom­me­ner Volks­i­ni­tia­ti­ven.
g.
Sie wirkt bei den wich­ti­gen Pla­nun­gen der Staats­tä­tig­keit mit.
h.
Sie ent­schei­det über Ein­zelak­te, so­weit ein Bun­des­ge­setz dies aus­drück­lich vor­sieht.
i.
Sie ent­schei­det Zu­stän­dig­keits­kon­flik­te zwi­schen den obers­ten Bun­des­be­hör­den.
k.
Sie spricht Be­gna­di­gun­gen aus und ent­schei­det über Amnes­tie.

2 Die Bun­des­ver­samm­lung be­han­delt aus­ser­dem Ge­schäf­te, die in die Zu­stän­dig­keit des Bun­des fal­len und kei­ner an­de­ren Be­hör­de zu­ge­wie­sen sind.

3 Das Ge­setz kann der Bun­des­ver­samm­lung wei­te­re Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se über­tra­gen.

BGE

129 II 193 () from 21. Februar 2003
Regeste: Art. 121 Abs. 2, Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 189 Abs. 4 BV (Fassung Justizreform); Art. 13 und 8 EMRK; Art. 100 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und 4 OG. Vom Bundesrat verhängtes Einreiseverbot gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen. Grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen (unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte) Bundesratsbeschlüsse betreffend Einreisesperren und politische Ausweisungen (E. 2). Anwendbarkeit von Art. 13 EMRK bejaht bei Verhängung eines Einreiseverbots gegen einen niedergelassenen Ausländer, dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben, da sich in vertretbarer Weise ein Eingriff ins Familienleben (Art. 8 EMRK) behaupten lässt (E. 3). Hat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, um seinerseits einen Art. 13 EMRK genügenden Rechtsschutz zu gewährleisten? Frage offen gelassen (E. 4). Das aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen (Art. 184 Abs. 3 BV) verhängte Einreiseverbot gegen den in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, der in oder für Organisationen tätig gewesen ist, deren Aktivitäten geeignet sind, die Lage im Kosovo und den angrenzenden Gebieten zusätzlich zu destabilisieren und damit die Beziehungen der Schweiz zu Drittstaaten zu gefährden, hält vor Art. 8 EMRK stand (E. 5).

137 II 431 (2C_127/2010) from 15. Juli 2011
Regeste: Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 25 f. BankG; Art. 10 VwVG und Art. 11 des Organisationsreglements FINMA 2008; Zulässigkeit der Herausgabe von Bankkundendaten der UBS an die amerikanischen Behörden durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Februar 2009. Inhalt und Stellenwert des Bankkundengeheimnisses im schweizerischen Recht (E. 2.1). Bankenrechtliche Schutzmassnahmen müssen das Bankkundengeheimnis wahren und dürfen nicht dazu dienen, die Kompetenzen der Rechtshilfe- oder Steuerbehörden bzw. die von diesen zu prüfenden, für die amtshilfeweise Aufhebung des Bankkundengeheimnisses erforderlichen Voraussetzungen zu umgehen (E. 2.2 und 2.3). Bejahung der Zulässigkeit der Herausgabe der Kundendaten gestützt auf die polizeiliche Generalklausel (E. 3 und 4). Feststellung des Anscheins einer Befangenheit des damaligen Präsidenten der FINMA (E. 5).

138 I 61 (1C_176/2011) from 20. Dezember 2011
Regeste: Eidgenössische Volksabstimmung über die Unternehmenssteuerreform vom Februar 2008, Abstimmungsfreiheit, nachträglicher Rechtsschutz, Zuständigkeit; Art. 29, 29a, 34 und 189 BV, Art. 77 ff. BPR. Grundzüge des Rechtsschutzes in Stimmrechtssachen vor und nach dem Inkrafttreten der Justizreform (E. 3). Rechts- und Rechtsmittelweg bei Unregelmässigkeiten anlässlich von eidgenössischen Abstimmungen (E. 4.1). Problematik erst nachträglich bekannt gewordener Unregelmässigkeiten des Abstimmungsverfahrens (E. 4.2). Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Revision oder Wiedererwägung; Anwendung auf kantonale und eidgenössische Stimmrechtssachen (E. 4.3). Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 4.4). Voraussetzungen (E. 4.5 und 4.6). Entscheidbefugnis des Bundesgerichts (E. 4.7). Voraussetzungen für die materielle Beurteilung der Rüge der Verletzung der Abstimmungsfreiheit (E. 5). Grundzüge der Abstimmungsfreiheit; Anforderungen an Abstimmungserläuterungen; Geltung auf Bundesebene (E. 6). Überprüfung von Abstimmungserläuterungen des Bundesrates; Prüfung der Informationslage vor Abstimmungen unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit (E. 7). Informationen vor der umstrittenen Volksabstimmung (E. 8.2 und 8.3); Tragweite von Prognosen (E. 8.4); Fehlen wesentlicher Elemente für die Meinungsbildung verletzt die Abstimmungsfreiheit (E. 8.6); prozessuale Folgen (E. 8.7).

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