Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 177 Kollegial- und Departementalprinzip
1 Der Bundesrat entscheidet als Kollegium. 2 Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt. 3 Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein. |