Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 179 Bundeskanzlei

Die Bun­des­kanz­lei ist die all­ge­mei­ne Stab­s­stel­le des Bun­des­ra­tes. Sie wird von ei­ner Bun­des­kanz­le­rin oder ei­nem Bun­des­kanz­ler ge­lei­tet.

BGE

106 IA 389 () from 14. März 1980
Regeste: Änderung einer in einer Verfassungsnorm festgelegten Kompetenzordnung durch eine Gesetzesbestimmung; Veräusserung von Werten aus dem Finanzvermögen des Gemeinwesens. Art. 85 lit. a OG, 80 GE-KV. Verletzung des Stimmrechts des Bürgers dadurch, dass die Änderung einer Verfassungsnorm statt durch eine Bestimmung auf Verfassungsstufe durch eine solche von Gesetzesrang erfolgt.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden