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Art. 186 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
1 Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen. 2 Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt. 3 Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben. 4 Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen. |