Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft


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Art. 186 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

1 Der Bun­des­rat pflegt die Be­zie­hun­gen des Bun­des zu den Kan­to­nen und ar­bei­tet mit ih­nen zu­sam­men.

2 Er ge­neh­migt die Er­las­se der Kan­to­ne, wo es die Durch­füh­rung des Bun­des­rechts ver­langt.

3 Er kann ge­gen Ver­trä­ge der Kan­to­ne un­ter sich oder mit dem Aus­land Ein­spra­che er­he­ben.

4 Er sorgt für die Ein­hal­tung des Bun­des­rechts so­wie der Kan­tons­ver­fas­sun­gen und der Ver­trä­ge der Kan­to­ne und trifft die er­for­der­li­chen Mass­nah­men.

BGE

148 II 369 (2C_1038/2020) from 15. März 2022
Regeste: Art. 49 und Art. 186 Abs. 4 BV; Art. 66 Abs. 4, Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 BGG; § 13 und § 65a Abs. 2 VRG/ZH; Sinn und Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes und entsprechende Verteilung kantonaler Gerichtskosten. Sinn und Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes ist die Sicherstellung der einheitlichen und korrekten Anwendung von Bundesrecht. Sie ist ein Mittel der Bundesaufsicht, welches zu diesem Zweck auf das kantonale Rechtsmittelsystem zurückgreift und gegenüber diesem in gewisser Weise autonom ist. Der Aufsichtszweck der Behördenbeschwerde des Bundes wird wesentlich erschwert, wenn kantonales Verfahrensrecht in einer Weise ausgelegt und angewendet wird, dass der Bundesbehörde unter Vorbehalt von Ausnahmen kantonale Gerichtskosten auferlegt werden können. Einer Bundesbehörde, welche im Rahmen einer Behördenbeschwerde ihre spezialgesetzlich vorgesehene Aufsichtsfunktion ohne jegliche Vermögensinteressen im kantonalen Verfahren wahrnimmt, dürfen, unter Vorbehalt einer Ausnahme im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG, keine kantonalen Gerichtskosten auferlegt werden (E. 3).

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