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Art. 191 Zugang zum Bundesgericht
1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. 2 Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. 3 Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. 4 Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |