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Art. 191a Weitere richterliche Behörden des Bundes 137
1 Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen. 2 Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. 3 Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen. 137 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, Abs. 1 in Kraft seit 1. April 2003 und die Abs. 2 und 3seit 1. Sept. 2005 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 24. Sept. 2002 und 2. März 2005 – AS 2002 3148; 2005 1475; BBl 1997 I 1; 19998633; 2000 2990; 2001 4202; 2004 4787). BGE
132 IV 89 () from 28. März 2006
Regeste: Art. 340 f. StGB, Art. 26 lit. a SGG; Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit. Wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Bundesgerichtsbarkeit verneint und deshalb auf eine Anklage der Bundesanwaltschaft nicht eintritt, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (E. 1). Wenn die eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden eine Vereinbarung über die Bundesgerichtsbarkeit getroffen haben, darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts diese nur in Frage stellen, wenn die Vereinbarung auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruht (E. 2). Beim Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB kommt es für die Frage, ob eidgenössische oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, darauf an, ob ein Verfahren der Bundesrechtspflege oder der kantonalen Rechtspflege betroffen ist (E. 3). |