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Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien

1 Je­de Per­son hat in Ver­fah­ren vor Ge­richts- und Ver­wal­tungs­in­stan­zen An­spruch auf glei­che und ge­rech­te Be­hand­lung so­wie auf Be­ur­tei­lung in­nert an­ge­mes­se­ner Frist.

2 Die Par­tei­en ha­ben An­spruch auf recht­li­ches Ge­hör.

3 Je­de Per­son, die nicht über die er­for­der­li­chen Mit­tel ver­fügt, hat An­spruch auf un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge, wenn ihr Rechts­be­geh­ren nicht aus­sichts­los er­scheint. So­weit es zur Wah­rung ih­rer Rech­te not­wen­dig ist, hat sie aus­ser­dem An­spruch auf un­ent­gelt­li­chen Rechts­bei­stand.