Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 39 Ausübung der politischen Rechte

1 Der Bund re­gelt die Aus­übung der po­li­ti­schen Rech­te in eid­ge­nös­si­schen, die Kan­to­ne re­geln sie in kan­to­na­len und kom­mu­na­len An­ge­le­gen­hei­ten.

2 Die po­li­ti­schen Rech­te wer­den am Wohn­sitz aus­ge­übt. Bund und Kan­to­ne kön­nen Aus­nah­men vor­se­hen.

3 Nie­mand darf die po­li­ti­schen Rech­te in mehr als ei­nem Kan­ton aus­üben.

4 Die Kan­to­ne kön­nen vor­se­hen, dass Neu­zu­ge­zo­ge­ne das Stimm­recht in kan­to­na­len und kom­mu­na­len An­ge­le­gen­hei­ten erst nach ei­ner War­te­frist von höchs­tens drei Mo­na­ten nach der Nie­der­las­sung aus­üben dür­fen.

BGE

104 IA 343 () from 5. Juli 1978
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Ungültigerklärung einer Initiative. 1. Natur einer Initiative nach neuenburgischem Recht, die auf Erweiterung der Volksrechte gerichtet ist (Verfassungs- oder Gesetzesinitiative) (E. 2 und 3). 2. Grundsätze der Auslegung eines Initiativtextes; Anwendung derselben auf den konkreten Fall (E. 4).

105 IA 385 () from 2. November 1979
Regeste: Finanzreferendum: gebundene oder neue Ausgabe. Gewaltentrennung. 1. Erwerb einer Liegenschaft, die Verwaltungsdienststellen aufnehmen soll: als neue und nicht als gebundene Ausgabe betrachtet, insbesondere weil zwischen mehreren Möglichkeiten gewählt werden kann (E. 2 und 3b). 2. Konstante kantonale Übung: im konkreten Fall verneint (E. 3c). 3. Ein Bürger kann die Verletzung des Gewaltentrennungsprinzips geltend machen, wenn diese eine Beeinträchtigung seines Stimmrechts bedeutet (E. 1a und 3d).

105 IB 348 () from 25. Oktober 1979
Regeste: Verfahren. Massnahmen zum Schutz der Währung. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Art. 97 ff. OG. 1. Beschwerdefähige Verfügung. Art. 97 OG, Art. 5 VwVG (E. 1). 2. Legitimation der Schweiz. Eidgenossenschaft und des EFD zur Anfechtung eines Entscheids der SNB? - Unzulässigkeit der Behördenbeschwerde nach Art. 103 lit. b OG. Die SNB ist nicht eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation im Sinn von Art. 98 lit. h OG, sondern eine autonome eidg. Anstalt im Sinn von Art. 98 lit. d OG (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3 u. 4). - Legitimation der Schweiz. Eidgenossenschaft nach Art. 103 lit. a OG? Im konkreten Fall verneint (E. 5). 3. Beschwerdelegitimation der SKA und der Texon (E. 6 u. 7). Aktuelles Rechtsschutzinteresse der Texon (Art. 103 lit. a OG)? Frage offen gelassen (E. 7). 4. Reformatio in peius (Art. 114 Abs. 1 OG). Voraussetzungen (E. 18). Erhebung einer Kommission (Negativzins) auf dem Zufluss ausländischer Gelder. Dringl. BB über den Schutz der Währung vom 8. Oktober 1971. Verordnung des Bundesrats über Massnahmen gegen den Zufluss ausländischer Gelder vom 20. November 1974/22. Januar 1975 (Schutzverordnung). Erläuterungen und Weisungen der SNB vom 26. November 1974/24. Januar 1975 zur Schutzverordnung ("Erläuterungen"). 1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit der SNB zur Erhebung der Kommission (E. 8-10). - Begriff der ausländischen Gelder nach Art. 2 Abs. 1 Schutzverordnung (E. 9b u. c). - Anwendung der Schutzverordnung auf Firmen, die dem BankG unterstehen (Art. 1 Schutzverordnung). Begriff der öffentlichen Empfehlung zur Annahme fremder Gelder gemäss Art. 1 BankG, Art. 3 Abs. 1 BankV. Anwendung der Schutzverordnung auf die SKA sowie die Texon bejaht (E. 9a u. 10a-c). - Verhältnis zu den Vorschriften des liechtensteinischen Rechts betreffend den Schutz der Währung (E. 10e). 2. Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Schutzverordnung (E. 11). 3. Zulässigkeit und Umfang der nachträglichen Belastung mit der Kommission (E. 12-14). 4. Begriff des Zuflusses ausländischer Gelder gemäss Art. 5 Schutzverordnung (E. 15-17). - Rechtsnatur der "Erläuterungen" (E. 16a). - Die Umschreibung des Zuflusses in Ziff. 11 der "Erläuterungen" überschreitet die der SNB im BB und der Schutzverordnung eingeräumte Vollzugskompetenz (E. 16b-d u. 17).

106 IA 307 () from 25. März 1980
Regeste: Art. 15 Abs. 2 OG; "kantonaler Erlass". Der Ausdruck "kantonaler Erlass" i.S. von Art. 15 Abs. 2 OG ist gleichbedeutend dem im Art. 84 Abs. 1 OG verwendeten. (E. 1a). Art. 85 lit. a OG; Gegenstand der Stimmrechtsbeschwerde. Eine in einem kantonalen Parlament erfolgte Abstimmung kann nicht Gegenstand einer gestützt auf Art. 85 lit. a OG erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde sein (E. 2).

109 IA 146 () from 6. Juli 1983
Regeste: Abstrakte Normkontrolle. Persönliche Freiheit. Polizeieinsatz. Verfassungsmässigkeit der im Genfer Polizeigesetz vom 18. September 1981 enthaltenen Bestimmungen über den Einsatz von Polizeibeamten (Art. 17 B bis 17 E). - Zweck und Grenzen der Identitätskontrolle (E. 4b). - Voraussetzungen, unter denen eine Person zur Identitätskontrolle auf den Polizeiposten geführt werden kann (E. 5a). - Zulässige Dauer des Verfahrens zur Feststellung der Personalien (E. 5b). - Aufsicht und Rechtsmittel (E. 5c). - Anspruch des Betroffenen, mit seinen Nächsten Kontakt aufzunehmen (E. 5d). - Besondere erkennungsdienstliche Massnahmen (Photographien, Fingerabdrücke) bei Personen, deren Identität zweifelhaft ist; sie sind als "ultima ratio" vorgesehen (E. 6a). - Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Abschluss der Untersuchung (E. 6b). - Voraussetzungen, unter denen Personen zum Zweck der Identifizierung durchsucht werden dürfen (E. 8a). Grundsatz, wonach die Durchsuchung einer Personen von einem Beamten gleichen Geschlechts vorzunehmen ist; Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 8b).

111 IA 246 () from 10. Juli 1985
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Gewaltentrennung. Die dem Regierungsrat durch Art. 3 und 5 des waadtländischen Gesetzes über die zivile Verteidigung eingeräumten Notstandskompetenzen liegen innerhalb der von der Rechtsprechung festgelegten Grenzen der Polizeigewalt.

120 II 128 () from 11. Mai 1994
Regeste: Art. 1104 und 468 Abs. 1 OR. Tragweite des checkrechtlichen Akzeptverbots. Art. 1104 OR ist rein wertpapierrechtlich zu verstehen und schliesst nicht aus, dass sich die bezogene Bank nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln gegenüber dem Checkinhaber zur Zahlung verpflichtet.

121 I 30 () from 20. Februar 1995
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung bei Erlass von Denkmalschutzmassnahmen und im Baubewilligungsverfahren. Stehen die in der EMRK gewährleisteten Rechte und Freiheiten auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu? Frage mit Bezug auf die Schweizerische Nationalbank offengelassen, da sich jedenfalls die in ihrem Eigentum stehende private Aktiengesellschaft auf die Rechte der EMRK berufen kann (E. 5a und b). Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die Unterschutzstellung eines ehemaligen Hotelgebäudes bejaht (E. 5c). Inhalt und Einschränkungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 5d und e). Voraussetzungen des Verzichts auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (E. 5f). Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Verfahren um Unterschutzstellung des Hotelgebäudes (E. 5f-j). Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das konkrete Baubewilligungsverfahren offengelassen, da unter den gegebenen Umständen Verwirkung des Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung angenommen (E. 6a).

129 I 185 () from 18. Dezember 2002
Regeste: Politische Rechte; Art. 25 lit. b und c UNO-Pakt II, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und 34 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 3 KV/ZH, Art. 3 und 4 Abs. 1 lit. b Gemeindeordnung der Stadt Zürich; Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe, Recht auf gleiche Ämterzugänglichkeit, rechtsgleiches Wahlrecht bei der Wahlkreiseinteilung für die Wahl des Zürcher Stadtparlamentes. Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde (E. 1), insbesondere von Anträgen zum Erlass positiver Anordnungen (E. 1.5). Kognition des Bundesgerichts bei Stimmrechtsbeschwerden (E. 2). Anforderungen an die Ausgestaltung des kantonalen Wahlverfahrens (E. 3.1). Keine Verletzung des Anspruchs auf unverfälschte Stimmabgabe und des Rechts auf gleiche Ämterzugänglichkeit (E. 5). Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung zur Wahlkreisgestaltung (E. 6.1) und der hieran geübten Kritik (E. 6.2). Auseinandersetzung mit dieser Kritik, begriffliche und inhaltliche Präzisierung (E. 7.1-7.3). Bundesverfassungswidrigkeit der Wahlkreiseinteilung für die Gemeinderatswahl (Parlament) der Stadt Zürich; keine Rechtfertigung der Verletzung der Wahlfreiheit (E. 7.4-7.6). Keine Aufhebung der Wahlen aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismässigkeit; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung (E. 8 und 9).

129 I 232 () from 9. Juli 2003
Regeste: Ungültigkeit einer Initiative, mit der Einbürgerungsgesuche der Urnenabstimmung unterstellt werden sollen (Art. 29 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2 und Art. 13 BV). Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot; E. 3.3 und 3.4). Bei der Urnenabstimmung ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Begründung nicht möglich (E. 3.5 und 3.6). Die Initiative auf Einführung der Urnenabstimmung über Einbürgerungsgesuche verletzt daher die verfassungsrechtliche Begründungspflicht. Konflikt zwischen der aus der Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) abgeleiteten Informationspflicht der Behörden über die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller (E. 4.2) und deren Recht auf Schutz ihrer Privat- und Geheimsphäre (Art. 13 BV; E. 4.3). Ein angemessener Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen erscheint im vorliegenden Fall nicht möglich (E. 4.4). Die rechtsstaatlichen Defizite der Initiative werden nicht durch das Demokratieprinzip gerechtfertigt (E. 5).

129 II 268 () from 23. April 2003
Regeste: Art. 80h lit. b IRSG; Art. 2 lit. a, b und d IRSG. Wer ein Bankkonto unter falschem Namen eröffnet, ist grundsätzlich nicht beschwerdebefugt (E. 2.3.3). In Berücksichtigung der Menschenrechtslage in Nigeria ist die Rechtshilfeleistung von der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig zu machen (E. 6).

131 I 74 () from 27. Oktober 2004
Regeste: Rechtsgleiches Verhältniswahlrecht, Wahlkreiseinteilung für die Wahl des Grossen Rates, Appellentscheid; Art. 8 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 BV; §§ 76 f. KV/AG. Bundesrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des kantonalen Wahlverfahrens (E. 3). Regeln der Verfassungsauslegung (E. 4.1); § 77 KV/AG verpflichtet den Gesetzgeber, Wahlkreise zu Wahlkreisverbänden zusammenzuschliessen, wenn dies zur Vermeidung proporzwidrig hoher Quoren erforderlich ist (E. 4.2 und 4.3). Die Verkleinerung des Grossen Rates von 200 auf 140 Mitglieder führt bei einem Verzicht auf einen Zusammenschluss der Wahlkreise zu Wahlkreisverbänden zu natürlichen Quoren von bis zu 14.29 % (E. 5.1), ohne dass dies durch von der Kantonsverfassung vorgesehene sachliche Gründe zu rechtfertigen wäre (E. 5.2). Die zulässige Obergrenze sowohl für direkte als auch für natürliche Quoren liegt bei 10 %. Für erstere gilt sie absolut, für letztere ist sie als Zielwert zu verstehen, der bei einer Neuordnung des Wahlsystems anzustreben ist (E. 5.3 und 5.4). In concreto ist die angefochtene Wahlordnung ohne Schaffung von Wahlkreisverbänden oder einer anderen Regelung, die die Verhinderung von natürlichen Quoren von mehr als 10 % anstreben, verfassungswidrig (E. 5.5). Da die verfassungsmässige Lage mit einer Gutheissung der Beschwerde nicht wiederhergestellt werden kann, sind die zuständigen Kantonsbehörden in einem Appellentscheid aufzufordern, im Hinblick auf die übernächsten Parlamentswahlen eine verfassungsmässige Wahlordnung zu schaffen (E. 6.1).

131 I 85 () from 27. Oktober 2004
Regeste: Rechtsgleiches Verhältniswahlrecht; überkommene Einteilung des Kantons für die Wahl des Grossen Rates in die historischen, in ihrer Grösse stark voneinander abweichenden, teils sehr kleinen Bezirke und Halb-Bezirke. Art. 8 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 BV; § 84 KV/VS. Bundesrechtliche Anforderungen an das politische System der Kantone (E. 2.2). Das Wahlsystem für den Walliser Grossen Rat entspricht diesen Anforderungen (E. 2.3 und 2.4). Es ist zudem in der Kantonsverfassung selber festgelegt und daher für das Bundesgericht nicht überprüfbar (E. 2.4), wobei seine innere Rechtfertigung nicht in Frage steht (E. 2.5).

131 I 442 () from 7. September 2005
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BV; Nachzählung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl. Massgebliche Vorschriften zur Auszählung der Wahlzettel; Feststellung von aussergewöhnlichen Regelwidrigkeiten (E. 2). Ermittlung und Nachzählung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV (E. 3.1-3.7). In Anbetracht der festgestellten Unregelmässigkeiten bei der Auszählung und des sehr knappen Wahlausgangs Anspruch auf Nachzählung bejaht (E. 3.8).

135 I 19 (1C_291/2008) from 17. Dezember 2008
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BV, Art. 2 lit. x KV/SG; Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe; direkte Wahl der Volksvertreter nach Proporzsystem; Grundsatz des freien Mandats. Erneuerungswahl des St. Galler Kantonsparlaments: Gültigkeit der Wahl einer Kandidatin, die auf der Liste einer Partei gewählt wird, aber zwischen Wahltermin und Konstituierung des Parlaments zu einer Partei mit konkurrierender Liste übertritt (E. 3-5).

136 I 352 (1C_541/2009) from 7. Juli 2010
Regeste: Verfahren für die Wahl des Landrates, Verhältniswahlrecht, Wahlkreiseinteilung; Art. 34 BV. Ausgestaltung der Wahlverfahren durch die Kantone vor dem Hintergrund der Bundesverfassung (E. 2). Proporzverfahren nach dem Recht des Kantons Nidwalden (E. 3.1-3.3). Anforderungen an Proporzverfahren im Allgemeinen (E. 3.4). Das kantonale Wahlverfahren ist mit den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unvereinbar (E. 3.5), lässt sich durch keine Gründe überkommener Gebietsorganisation rechtfertigen (E. 4) und hält vor der Bundesverfassung nicht stand (E. 5.1). Appellentscheid im Hinblick auf die nächste Wahl des Landrates (E. 5.2).

136 I 364 (1C_253/2010) from 8. November 2010
Regeste: Wahl eines Einwohnerrates, Verhältniswahlrecht, Sitzzuteilungsverfahren; Art. 34 BV. Ausgestaltung von Wahlverfahren und Anforderungen an Proporzverfahren im Allgemeinen (E. 2.1 und 2.2). Sitzzuteilungsverfahren nach der Methode Doppelter Pukelsheim (E. 3.2) und nach kantonalem Recht (E. 3.3). Die Durchführung der einzelnen Operationen zur Bestimmung der Mandate pro Liste hält vor den Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 BV stand (E. 4).

136 I 376 (1C_127/2010, 1C_491/2010) from 20. Dezember 2010
Regeste: Verfahren für die Wahl des Kantonsrats, Verhältniswahlrecht, Wahlkreiseinteilung, Sitzzuteilung, Anspruch kleiner Gemeinden auf Minimalvertretung; Art. 34 BV; § 24, 38 und 78 KV/ZG. Wahlverfahren und Proporzverfahren vor dem Hintergrund der Bundesverfassung (E. 4.1). Proporzverfahren nach dem Recht des Kantons Zug (E. 4.2-4.4). Das kantonale Wahlverfahren ist mit den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unvereinbar (E. 4.5). Verfassungskonforme Umsetzung des Verhältniswahlrechts durch entsprechende Sitzzuteilung (E. 4.6). Anerkennung von verfassungsrechtlichem Gewohnheitsrecht; den kleinsten Gemeinden darf ein Mindestanspruch auf zwei Sitze im Kantonsrat zugebilligt werden (E. 5.2).

139 I 195 (1C_561/2013) from 10. Juli 2013
Regeste: Art. 34, 39 und 49 BV; Stimmrechtsverletzung in Bezug auf eine Vorlage zur Neuregelung des Proporzwahlverfahrens für den Kantonsrat. Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Abstimmungsvorlage des Kantonsrats, nach welcher ein als bundesverfassungswidrig beurteiltes Wahlverfahren beibehalten werden soll (E. 1.3). Möglichkeiten der Ausgestaltung des Proporzwahlverfahrens für den Kantonsrat (E. 3.1). Die umstrittene Abstimmungsvorlage ist unzulässig, weil sie darauf ausgerichtet ist, die Einführung eines bundesverfassungskonformen Proporzwahlverfahrens zu verhindern (E. 4).

140 I 58 (1C_705/2013) from 13. Dezember 2013
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 BV; Ausgestaltung eines kommunalen Referendumsrechts. Sieht ein Kanton die Möglichkeit der Ergreifung eines fakultativen Referendums gegen Gemeindebeschlüsse vor, darf er dafür nicht prohibitive Voraussetzungen verlangen. Diese müssen vielmehr kohärent sein und realistische Chancen zur Wahrnehmung der gewährten Referendumsrechte eröffnen (E. 3). Prüfung der Regelung des Kantons Aargau, wonach für das fakultative Referendum gegen Beschlüsse eines Einwohnerrates die Unterschriften von zehn Prozent der Stimmberechtigten in einer Frist von 30 Tagen erforderlich ist, in einem Anwendungsfall der Stadt Aarau auf Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht (E. 4).

140 I 394 (1C_59/2012, 1C_61/2012) from 26. September 2014
Regeste: a Art. 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51 Abs. 2 BV; Befugnis des Bundesgerichts zur Überprüfung von kantonalen Verfassungsbestimmungen im Anwendungsfall. Das aus Art. 34 BV fliessende Prinzip der Wahlrechtsgleichheit ist seit der Gewährleistung der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. durch die Bundesversammlung im Jahr 1996 weiterentwickelt worden. Dieser Entwicklung gilt es Rechnung zu tragen, weshalb das Bundesgericht auf eine die Wahl des Kantonsrats Appenzell A.Rh. 2011 betreffende Beschwerde hin prüft, ob das in den Grundzügen in der Kantonsverfassung geregelte Wahlverfahren mit der Wahlrechtsgleichheit zu vereinbaren ist (E. 9).

143 I 92 (1C_511/2015) from 12. Oktober 2016
Regeste: Art. 34 Abs. 1 und 2 BV; Wahl eines kantonalen Parlaments in einem gemischten Wahlverfahren, welches Elemente sowohl des Majorz- als auch des Proporzprinzips enthält. Die Erfolgswertgleichheit als Teilgehalt der Wahlrechtsgleichheit hat wahlkreisübergreifenden Charakter, indem sie auch eine innerhalb des gesamten Wahlgebiets gleiche Verwirklichung des Erfolgswerts bedingt. Wenn sich ein Kanton zum Proporzwahlverfahren bekennt, bleibt für eine rein wahlkreisbezogene Verwirklichung der Proportionalität kein Platz (E. 3). Soweit bei der Wahl eines kantonalen Parlaments das Proporzwahlverfahren zur Anwendung gelangt, lassen sich auch in einem gemischten Wahlsystem Wahlkreise, die gemessen am Leitwert eines grundsätzlich noch zulässigen natürlichen Quorums von 10 % deutlich zu klein sind, nicht rechtfertigen (E. 5). Ein gemischtes Wahlsystem ist unter bestimmten Voraussetzungen mit der Bundesverfassung vereinbar (E. 6.1-6.3). Eine Sitzgarantie für kleine Gemeinden, die einen eigenen Wahlkreis bilden, kann mit der Wahlrechtsgleichheit vereinbar sein, selbst wenn das Verhältnis zwischen der den Wahlkreisen zugeteilten Sitzzahl und der repräsentierten Bevölkerung teilweise stark variiert (E. 6.4).

143 I 211 (1C_88/2017) from 30. März 2017
Regeste: Art. 30 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 und Art. 191c BV; Verfahren für die Wahl von Solothurner Amtsgerichtspräsidenten. Falls keine Demission eines solothurnischen Amtsgerichtspräsidenten vorliegt, sind gemäss kantonalem Recht im ersten Wahlgang der Wiederwahl nur die bisherigen Stelleninhaber teilnahmeberechtigt. Amtierende Richter können deshalb auf eine gewisse Stabilität vertrauen. Dies dient der richterlichen Unabhängigkeit und ist mit der Wahl- und Abstimmungsfreiheit vereinbar, zumal eine Abwahl möglich bleibt (E. 3).

145 I 259 (1C_495/2017) from 29. Juli 2019
Regeste: Art. 8, 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51 Abs. 1 und 2 BV; Wahl eines kantonalen Parlaments in einem reinen Majorzverfahren. Ausführungen zum Verfahren für die Wahl des Grossen Rats des Kantons Graubünden (E. 3). Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit für das Verfahren für die Wahl eines kantonalen Parlaments (E. 4). Voraussetzungen für die Überprüfung von Bestimmungen einer Kantonsverfassung durch das Bundesgericht (E. 5). Die Grösse der schweizerischen Wohnbevölkerung als zulässiges Kriterium für die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise (E. 6). Frage der Zulässigkeit von Sitzgarantien für Wahlkreise mit zu geringer Bevölkerungszahl (E. 7). Voraussetzungen, unter denen ein reines Majorzverfahren für die Wahl eines kantonalen Parlaments mit der Wahlrechtsgleichheit vereinbar ist (E. 8).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden