Art. 43a Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben 9
1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. 2 Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten. 3 Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen. 4 Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offenstehen. 5 Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden. 9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 20075765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005951). |