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Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 50

1 Die Ge­mein­de­au­to­no­mie ist nach Mass­ga­be des kan­to­na­len Rechts ge­währ­leis­tet.

2 Der Bund be­ach­tet bei sei­nem Han­deln die mög­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die Ge­mein­den.

3 Er nimmt da­bei Rück­sicht auf die be­son­de­re Si­tua­ti­on der Städ­te und der Ag­glo­me­ra­tio­nen so­wie der Berg­ge­bie­te.