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Art. 66 Ausbildungsbeiträge 34
1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen.35 2 Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen. 34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 55477273; 2006 6725). 35 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 55477273; 2006 6725). BGE
112 IA 382 () from 16. Dezember 1986
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Ungültigerklärung einer Initiative, die darauf abzielt, in die kantonale Verfassung das Recht auf Wohnung aufzunehmen. Um das Recht auf Wohnung zu gewährleisten, will die fragliche Initiative die Bodenspekulation, das Ansteigen der Mietzinse sowie den Wohnungsmangel bekämpfen und die Einflussmöglichkeiten der Bewohner verstärken: diese Zielsetzung steht an sich nicht im Widerspruch zum Bundesrecht (E. 4). Hingegen sind die konkret vorgeschlagenen Massnahmen, d.h. das Einfrieren der Landpreise und der Zwang zur Vermietung leerer Wohnungen, so allgemein gefasst, dass sie mit dem Bundesrecht unvereinbar sind (E. 5). Da diese konkreten Massnahmen den wesentlichen Teil der Initiative ausmachen und es sich bei den anderen Punkten bloss um Grundsatzerklärungen handelt, die zwar verfassungskonform, aber von untergeordneter Bedeutung sind, verletzt es im vorliegenden Fall das Initiativrecht der Bürger nicht, dass das Volksbegehren als ungültig erklärt wurde (E. 6).
141 II 182 (2C_882/2014) from 13. April 2015
Regeste: Art. 16 Abs. 3 und Art. 93 BV; Art. 10 EMRK; Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; Art. 14 Ziff. 1 MWSTV; Art. 68 ff. RTVG; Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht. Rechtliche Grundlagen der Radio- und Fernsehempfangsgebühren (E. 2). Auch Leistungen, die sich der Staat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe beschafft, können der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Voraussetzung dazu ist, dass ein Leistungsaustauschverhältnis bzw. keine Subventionierung vorliegt (E. 3). Aufgrund der Entwicklung des Radio- und Fernsehrechts (E. 6.3) kann an der Qualifikation der Empfangsgebühr als Regalabgabe nicht festgehalten werden. Wer Radio- und Fernsehsendungen empfängt, nimmt ein verfassungsmässiges Recht wahr, womit keine Überlassung von Rechten im Sinne von Art. 3 lit. e MWSTG vorliegen kann (E. 6.4). Die Empfangsgebühr ist auch nicht die Gegenleistung für irgendeine andere vom Bund erbrachte Leistung (E. 6.5). Sie ist eher als Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren (E. 6.7). Die Empfangsgebühr untersteht nicht der Mehrwertsteuerpflicht (E. 6.9). |