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Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 73 Nachhaltigkeit

Bund und Kan­to­ne stre­ben ein auf Dau­er aus­ge­wo­ge­nes Ver­hält­nis zwi­schen der Na­tur und ih­rer Er­neue­rungs­fä­hig­keit ei­ner­seits und ih­rer Be­an­spru­chung durch den Men­schen an­der­seits an.