Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft


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Art. 81a Öffentlicher Verkehr 43

1 Bund und Kan­to­ne sor­gen für ein aus­rei­chen­des An­ge­bot an öf­fent­li­chem Ver­kehr auf Schie­ne, Stras­se, Was­ser und mit Seil­bah­nen in al­len Lan­des­ge­gen­den. Die Be­lan­ge des Schie­nen­gü­ter­ver­kehrs sind da­bei an­ge­mes­sen zu be­rück­sich­ti­gen.

2 Die Kos­ten des öf­fent­li­chen Ver­kehrs wer­den zu ei­nem an­ge­mes­se­nen Teil durch die von den Nut­ze­rin­nen und Nut­zern be­zahl­ten Prei­se ge­deckt.

43 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 9. Fe­br. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Ju­ni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Ju­ni 2014, BRB vom 6. Ju­ni 2014 – AS 2015645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).

BGE

143 I 109 (2C_62/2015) from 2. September 2016
Regeste: Art. 49 Abs. 1, 81a, 87 und 92 BV; Art. 15 und 28 PBG; Art. 36 LTPG/GE; Vorrang des Bundesrechts; Zuständigkeit des kantonalen Gesetzgebers zur Festsetzung der Tarife der Genfer Verkehrsbetriebe. Vorrang des Bundesrechts (E. 4.2). Frage offengelassen, ob Art. 87 und 92 BV dem Bund eine ausschliessliche oder konkurrierende Kompetenz im Bereich des Transportwesens einräumen (E. 5). Die Änderung von Art. 36 LTPG/GE, der dem Grossen Rat die Kompetenz einräumt, den Tarif der Genfer Verkehrsbetriebe festzusetzen, verletzt das PBG nicht (E. 6).

149 I 182 (1C_393/2022) from 31. März 2023
Regeste: Art. 3, 73, 81a Abs. 2 und 87 BV, Art. 2 Abs. 1 lit. a des Klimaübereinkommens von Paris; die im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel verstösst gegen übergeordnetes Recht. Prüfung des Art. 81a Abs. 2 BV, der vorsieht, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt werden; Grundsätze der Auslegung einer Verfassungsnorm (E. 3.1). Die wörtliche (E. 3.2.1), historische (E. 3.2.2), systematische und teleologische (E. 3.2.3) Auslegung von Art. 81a Abs. 2 BV führt zum Ergebnis, dass die Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs für alle Nutzerinnen und Nutzer mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar ist. Dass von gewissen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Verkehrs verlangt wird, sich an dessen Kosten zu beteiligen, verstösst weder gegen das Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 73 BV) noch gegen Art. 2 Ziff. 1 des Klimaübereinkommens von Paris (E. 3.3). Die Ungültigerklärung der streitbetroffenen Initiative verstösst nicht gegen die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 3 und 87 BV) (E. 3.4).

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