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Art. 83 Strasseninfrastruktur 44
1 Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden. 2 Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen. 44 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 20176731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). |