Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 84 Alpenquerender Transitverkehr * 45

1 Der Bund schützt das Al­pen­ge­biet vor den ne­ga­ti­ven Aus­wir­kun­gen des Tran­sit­ver­kehrs. Er be­grenzt die Be­las­tun­gen durch den Tran­sit­ver­kehr auf ein Mass, das für Men­schen, Tie­re und Pflan­zen so­wie ih­re Le­bens­räu­me nicht schäd­lich ist.

2 Der al­pen­que­ren­de Gü­ter­tran­sit­ver­kehr von Gren­ze zu Gren­ze er­folgt auf der Schie­ne. Der Bun­des­rat trifft die not­wen­di­gen Mass­nah­men. Aus­nah­men sind nur zu­läs­sig, wenn sie un­um­gäng­lich sind. Sie müs­sen durch ein Ge­setz nä­her be­stimmt wer­den.

3 Die Tran­sit­stras­sen-Ka­pa­zi­tät im Al­pen­ge­biet darf nicht er­höht wer­den. Von die­ser Be­schrän­kung aus­ge­nom­men sind Um­fah­rungs­stras­sen, die Ort­schaf­ten vom Durch­gangs­ver­kehr ent­las­ten.

45* Mit Über­gangs­be­stim­mung.