Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 96 Wettbewerbspolitik
1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. 2 Er trifft Massnahmen:
|