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Art. 98 Banken und Versicherungen
1 Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung. 2 Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen. 3 Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen. |