Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft


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Art. 99 Geld- und Währungspolitik

1 Das Geld- und Wäh­rungs­we­sen ist Sa­che des Bun­des; die­sem al­lein steht das Recht zur Aus­ga­be von Mün­zen und Bank­no­ten zu.

2 Die Schwei­ze­ri­sche Na­tio­nal­bank führt als un­ab­hän­gi­ge Zen­tral­bank ei­ne Geld- und Wäh­rungs­po­li­tik, die dem Ge­sam­t­in­ter­es­se des Lan­des dient; sie wird un­ter Mit­wir­kung und Auf­sicht des Bun­des ver­wal­tet.

3 Die Schwei­ze­ri­sche Na­tio­nal­bank bil­det aus ih­ren Er­trä­gen aus­rei­chen­de Wäh­rungs­re­ser­ven; ein Teil die­ser Re­ser­ven wird in Gold ge­hal­ten.

4 Der Rein­ge­winn der Schwei­ze­ri­schen Na­tio­nal­bank geht zu min­des­tens zwei Drit­teln an die Kan­to­ne.

BGE

145 I 175 (1C_216/2018) from 10. Dezember 2018
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BV; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung: Interventionen der Schweizerischen Nationalbank sowie von kantonalen Fachdirektorenkonferenzen. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) war befugt, sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung, welche ihren Aufgabenbereich betraf, öffentlich zur Sache zu äussern. Sie hatte dabei die für behördliche Interventionen im Abstimmungskampf geltenden Grundsätze zu beachten (E. 5.1 und 5.2). Die beanstandeten Ausführungen der SNB waren nachvollziehbar und trotz gewisser Vereinfachungen ausreichend sachlich und objektiv (E. 5.3). Interventionen von kantonalen Fachdirektorenkonferenzen in den Abstimmungskampf im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung sind mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 BV unzulässig (E. 6).

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