Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 25. Juni 1982 (Stand am 26. September 2020)
Art. 30aBegriff
Als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Einrichtungen, die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind oder die den Vorsorgeschutz nach Artikel 1 des FZG1 in anderer Form erhalten.