Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

vom 25. Juni 1982 (Stand am 26. September 2020)


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Art. 30d Rückzahlung

1Der be­zo­ge­ne Be­trag muss vom Ver­si­cher­ten oder von sei­nen Er­ben an die Vor­sor­ge­ein­rich­tung zu­rück­be­zahlt wer­den, wenn:

a.
das Wohn­ei­gen­tum ver­äus­sert wird;
b.
Rech­te an die­sem Wohn­ei­gen­tum ein­ge­räumt wer­den, die wirt­schaft­lich ei­ner Ver­äus­se­rung gleich­kom­men; oder
c.
beim Tod des Ver­si­cher­ten kei­ne Vor­sor­ge­leis­tung fäl­lig wird.

2Der Ver­si­cher­te kann im Üb­ri­gen den be­zo­ge­nen Be­trag un­ter Be­ach­tung der Be­din­gun­gen von Ab­satz 3 je­der­zeit zu­rück­be­zah­len.

3Die Rück­zah­lung ist zu­läs­sig bis:

a.
drei Jah­re vor Ent­ste­hung des An­spruchs auf Al­ters­leis­tun­gen;
b.
zum Ein­tritt ei­nes an­de­ren Vor­sor­ge­falls; oder
c.
zur Ba­r­aus­zah­lung der Frei­zü­gig­keits­leis­tung.

4Will der Ver­si­cher­te den aus ei­ner Ver­äus­se­rung des Wohn­ei­gen­tums er­ziel­ten Er­lös im Um­fang des Vor­be­zugs in­ner­halb von zwei Jah­ren wie­der­um für sein Wohn­ei­gen­tum ein­set­zen, so kann er die­sen Be­trag auf ei­ne Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung über­wei­sen.

5Bei Ver­äus­se­rung des Wohn­ei­gen­tums be­schränkt sich die Rück­zah­lungs­pflicht auf den Er­lös. Als Er­lös gilt der Ver­kaufs­preis ab­züg­lich der hy­po­the­ka­risch ge­si­cher­ten Schul­den so­wie der dem Ver­käu­fer vom Ge­setz auf­er­leg­ten Ab­ga­ben.

6Zu­rück­be­zahl­te Be­trä­ge wer­den im glei­chen Ver­hält­nis wie beim Vor­be­zug dem Al­ters­gut­ha­ben nach Ar­ti­kel 15 und dem üb­ri­gen Vor­sor­ge­gut­ha­ben zu­ge­ord­net.1


1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Vor­sor­ge­aus­gleich bei Schei­dung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

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