Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

vom 25. Juni 1982 (Stand am 26. September 2020)


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Art. 30e Sicherung des Vorsorgezwecks

1Der Ver­si­cher­te oder sei­ne Er­ben dür­fen das Wohn­ei­gen­tum nur un­ter Vor­be­halt von Ar­ti­kel 30d ver­äus­sern. Als Ver­äus­se­rung gilt auch die Ein­räu­mung von Rech­ten, die wirt­schaft­lich ei­ner Ver­äus­se­rung gleich­kom­men. Nicht als Ver­äus­se­rung gilt hin­ge­gen die Über­tra­gung des Wohn­ei­gen­tums an einen vor­sor­ge­recht­lich Be­güns­tig­ten. Die­ser un­ter­liegt aber der­sel­ben Ver­äus­se­rungs­be­schrän­kung wie der Ver­si­cher­te.

2Die Ver­äus­se­rungs­be­schrän­kung nach Ab­satz 1 ist im Grund­buch an­zu­mer­ken. Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung hat die An­mer­kung dem Grund­buchamt gleich­zei­tig mit der Aus­zah­lung des Vor­be­zugs be­zie­hungs­wei­se mit der Pfand­ver­wer­tung des Vor­sor­ge­gut­ha­bens an­zu­mel­den.

3Die An­mer­kung darf ge­löscht wer­den:

a.
drei Jah­re vor Ent­ste­hung des An­spruchs auf Al­ters­leis­tun­gen;
b.
nach Ein­tritt ei­nes an­de­ren Vor­sor­ge­fal­les;
c.
bei Ba­r­aus­zah­lung der Frei­zü­gig­keits­leis­tung; oder
d.
wenn nach­ge­wie­sen wird, dass der in das Wohn­ei­gen­tum in­ves­tier­te Be­trag ge­mä­ss Ar­ti­kel 30d an die Vor­sor­ge­ein­rich­tung des Ver­si­cher­ten oder auf ei­ne Frei­zü­gig­keitsein­rich­tung über­wie­sen wor­den ist.

4Er­wirbt der Ver­si­cher­te mit dem Vor­be­zug An­teil­schei­ne ei­ner Wohn­bau­ge­nos­sen­schaft oder ähn­li­che Be­tei­li­gun­gen, so hat er die­se zur Si­cher­stel­lung des Vor­sor­ge­zwecks zu hin­ter­le­gen.

5Der Ver­si­cher­te mit Wohn­sitz im Aus­land hat vor der Aus­zah­lung des Vor­be­zugs be­zie­hungs­wei­se vor der Ver­pfän­dung des Vor­sor­ge­gut­ha­bens nach­zu­wei­sen, dass er die Mit­tel der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge für sein Wohn­ei­gen­tum ver­wen­det.

6Die Pflicht und das Recht zur Rück­zah­lung be­ste­hen bis drei Jah­re vor Ent­ste­hung des An­spruchs auf Al­ters­leis­tun­gen, bis zum Ein­tritt ei­nes an­de­ren Vor­sor­ge­fal­les oder bis zur Ba­r­aus­zah­lung.

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