Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

vom 25. Juni 1982 (Stand am 26. September 2020)


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Art. 44 Recht auf Versicherung

1Selb­stän­di­g­er­wer­ben­de kön­nen sich bei der Vor­sor­ge­ein­rich­tung ih­res Be­ru­fes oder ih­rer Ar­beit­neh­mer ver­si­chern las­sen.

2Wer sich nicht bei ei­ner Vor­sor­ge­ein­rich­tung ver­si­chern las­sen kann, ist be­rech­tigt, sich bei der Auf­fan­gein­rich­tung ver­si­chern zu las­sen.

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