Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorgevom 25. Juni 1982 (Stand am 26. September 2020) |
Art. 52e Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge
1Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch, ob:
2Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über:
3Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). |