Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorgevom 25. Juni 1982 (Stand am 26. September 2020) |
Art. 58 Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur
1Eine Vorsorgeeinrichtung erhält Zuschüsse aufgrund ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a), soweit die Summe der Altersgutschriften 14 Prozent der Summe der entsprechenden koordinierten Löhne übersteigt. Die Zuschüsse werden jährlich auf der Grundlage des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet. 2Der Bundesrat kann diesen Ansatz ändern, wenn der Durchschnittssatz der Altersgutschriften gesamtschweizerisch wesentlich von 12 Prozent abweicht. 3Vorsorgeeinrichtungen können Zuschüsse nur beanspruchen, wenn bei ihnen das gesamte der obligatorischen Versicherung unterstellte Personal der angeschlossenen Arbeitgeber versichert ist. 4Sind mehrere Arbeitgeber der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so werden die Zuschüsse für das Personal jedes einzelnen Arbeitgebers getrennt berechnet. 5Selbständigerwerbende werden für die Berechnung der Zuschüsse nur berücksichtigt, wenn sie:
|