Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorgevom 25. Juni 1982 (Stand am 26. September 2020)1Der Sicherheitsfonds wird von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen finanziert. 2Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 3Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f übernommen werden.2 4Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kann der Bund dem Sicherheitsfonds zur Finanzierung von Insolvenzleistungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b, c und d Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. Die Gewährung dieser Darlehen kann an Bedingungen geknüpft werden.3 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1996 3067, 1998 1573; BBl 1996 I 564 580). |