Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorgevom 25. Juni 1982 (Stand am 26. September 2020) |
Art. 64c Kosten
1Die Kosten der Kommission und des Sekretariats werden gedeckt durch:
2Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
3Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. 4Die Aufsichtsbehörden überwälzen die nach Absatz 2 Buchstabe a geschuldete Abgabe auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.3 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). |