Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

vom 25. Juni 1982 (Stand am 26. September 2020)


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Art. 72e Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade

Wird ein Aus­gangs­de­ckungs­grad nach Ar­ti­kel 72a Ab­satz 1 Buch­sta­be b un­ter­schrit­ten, so muss die Vor­sor­ge­ein­rich­tung Mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 65c–65e er­grei­fen.

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