Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorgevom 25. Juni 1982 (Stand am 26. September 2020) |
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Art. 8 Koordinierter Lohn
1Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 24 885 bis und mit 85 320 Franken1. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.2 2Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3555 Franken3 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.4 3Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts5 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f des Obligationenrechts dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.6 1 Beträge gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3537). |
