Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorgevom 25. Juni 1982 (Stand am 26. September 2020) |
Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen
1Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. 2Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge fest. |