Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorgevom 25. Juni 1982 (Stand am 26. September 2020) |
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Art. 85b Akteneinsicht
1Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
2Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2689; BBl 2000 255). |
