Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 1 Zweck 4

1 Be­ruf­li­che Vor­sor­ge um­fasst al­le Mass­nah­men auf kol­lek­ti­ver Ba­sis, die den äl­te­ren Men­schen, den Hin­ter­blie­be­nen und In­va­li­den beim Ein­tre­ten ei­nes Ver­si­che­rungs­fal­les (Al­ter, Tod oder In­va­li­di­tät) zu­sam­men mit den Leis­tun­gen der eid­ge­nös­si­schen Al­ters-, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­ver­si­che­rung (AHV/IV) die Fort­set­zung der ge­wohn­ten Le­bens­hal­tung in an­ge­mes­se­ner Wei­se er­lau­ben.

2 Der in der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge ver­sicher­ba­re Lohn oder das ver­sicher­ba­re Ein­kom­men der Selb­stän­di­g­er­wer­ben­den darf das AHV-bei­trags­pflich­ti­ge Ein­kom­men nicht über­stei­gen.

3 Der Bun­des­rat prä­zi­siert die Grund­sät­ze der An­ge­mes­sen­heit, der Kol­lek­ti­vi­tät, der Gleich­be­hand­lung, der Plan­mäs­sig­keit so­wie des Ver­si­che­rungs­prin­zips. Er kann ein Min­destal­ter für den vor­zei­ti­gen Al­ters­rück­tritt fest­le­gen.

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

BGE

99 IA 60 () from 7. Februar 1973
Regeste: Gemeindeautonomie, Treu und Glauben; Wasser- und Kanalisationsanschluss; Gewässerschutz. Die Vorschrift in Art. 55 Abs. 1 des neuen bernischen Baugesetzes vom 7. Juni 1970 über das anwendbare Recht kann ohne Willkür auch für den Übergang vom alten Gesetz über die Bauvorschriften vom 26. Januar 1958 zum neuen Recht für massgebend erklärt werden (Erw. 2). Soweit das übergeordnete kantonale oder eidgenössische Recht keine zwingenden Vorschriften enthält, sind die bernischen Gemeinden zur autonomen Rcchtsetzung auf dem Gebiet des Baurechts befugt (Erw. 3). Diese Autonomie ist verletzt, wenn eine kantonale Behörde willkürlich annimmt, eine gestützt auf das autonome kommunale Recht getroffene Verfügung der Gemeinde, wonach einem Bauwilligen der Anschluss an die Wasserversorgung und an die Gemeindekanalisation verweigert wird, verstosse gegen den bundesrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (Erw. 4 und 5). Die Gemeindeautonomie wird jedoch nicht verletzt, wenn im konkreten Fall ohne Willkür davon ausgegangen werden darf, dass das kantonale Gesetzesrecht eine Verweigerung der erwähnten Anschlüsse nicht zulässt (Erw. 6). Vorbehalt des BG über den Gewässerschutz vom 8. Oktober 1971 (Erw. 7).

115 IB 37 () from 27. Januar 1989
Regeste: Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. 1. Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend, ohne dass aber das AHV-Beitragsstatut formell verbindlich wäre (E. 4). 2. Beitrüge nach Art. 165 Abs. 1 ZGB für im Gewerbe des Ehegatten geleistete Arbeit sind sozialversicherungsrechtlich wie Barlohn zu behandeln (E. 5).

116 IA 264 () from 15. Juni 1990
Regeste: Berufliche Vorsorge; steuerrechtliche Behandlung von Einkaufsbeiträgen; Frage des zulässigen Rechtsmittels. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig, wenn öffentliches Recht des Bundes die Grundlage bildet, auf die sich die Verfügung stützt oder stützen sollte (E. 2). Die steuerrechtlichen Vorschriften von Art. 80-84 BVG sind Steuerharmonisierungsbestimmungen. Die Verletzung dieser Vorschriften ist im Bereich der kantonalen Steuern mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 ÜbBest.BV geltend zu machen (E. 3). Die Verweigerung des Abzugs (Art. 81 Abs. 2 BVG) von Beiträgen zum Einkauf früherer Beitragsjahre in ein vor dem 1. Januar 1985 begründetes Vorsorgeverhältnis der 2. Säule für Angehörige der Eintrittsgeneration, deren Anspruch auf Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 entsteht, verletzt Bundesrecht nicht (E. 4).

116 IA 277 () from 28. September 1990
Regeste: Art. 2 ÜbBest. BV; Art. 80 ff. und Art. 98 BVG. Die Steuerbestimmungen des BVG sind Steuerharmonisierungsvorschriften, die der Ausführung durch den Gesetzgeber bedürfen (E. 2). Art. 81 Abs. 2 i.V. mit Art. 98 Abs. 4 BVG verpflichten den Kanton, Beiträge der Erwerbstätigen einschliesslich Einkaufsbeiträge für Versicherungsjahre vor 1985 voll zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen, wenn der Altersrentenanspruch nach dem Vorsorgereglement erst nach dem 31. Dezember 2001 entsteht (E. 3a-d). Die Regelung von Art. 202quater des Zürcher Steuergesetzes, wonach der Abzug von Einkaufsbeiträgen auch ausgeschlossen ist, wenn nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung gekürzte Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 gefordert werden können, ist bundesrechtswidrig (E. 3e-f).

132 III 321 () from 17. Januar 2006
Regeste: Schadensberechnung bei Invalidität; Überentschädigungsverbot; Anrechnung von schadensausgleichenden Leistungen Dritter; Haushaltschaden (Art. 42 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 OR; Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen). Anrechnung von BVG-Invalidenleistungen an den zu ersetzenden Erwerbsausfallschaden. Voraussetzungen der Kongruenz der Leistungen und des Bestehens einer Rückgriffsmöglichkeit der Pensionskasse gegen den Haftpflichtigen, insbesondere im Fall, in dem die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement nicht vorgesehen hat, dass ihr der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Haftpflichtigen abtreten muss (E. 2). Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens (E. 3).

132 V 149 () from 30. Januar 2006
Regeste: Art. 13 Abs. 2 und Art. 73 BVG: Auslegung und Anwendung von Reglementsbestimmungen in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bei Verzicht auf Rentenkürzung im vorzeitigen Altersrücktritt. Die Arbeitgeberin hat sich im Zusammenhang mit einer ihr reglementarisch eingeräumten Potestativbedingung bei der Willensbetätigung von sachlichen Kriterien, den Grundsätzen der beruflichen Vorsorge und den rechtsstaatlichen Minimalanforderungen (Willkürverbot, Rechtsgleichheit) leiten zu lassen. (Erw. 5.2.6)

133 V 563 (9C_136/2007) from 11. Oktober 2007
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 1 AHVV; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG: Abzugsfähigkeit von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbstständigerwerbenden. Vom rohen Einkommen abgezogen werden können bei Selbstständigerwerbenden nicht nur die aufgrund einer normativen Verpflichtung geleisteten, sondern auch die freiwillig erbrachten, von den Statuten oder vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung bloss ermöglichten Einlagen in die berufliche Vorsorge (E. 2.4).

135 V 13 (9C_476/2008) from 21. November 2008
Regeste: Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 1, Art. 30c Abs. 1 und 2 BVG bzw. Art. 331e Abs. 1 und 2 OR; Art. 30d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität, Zulässigkeit der Ausrichtung und der Rückerstattung eines Vorbezuges zur Förderung des Wohneigentums und einer Austrittsleistung. Bis zum Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität (welcher zeitlich übereinstimmt mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen [E. 2.6]) ist ein Vorbezug zur Förderung des Wohneigentums zulässig (E. 2.1-2.8). Eine Rückzahlung des Vorbezuges nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität ist ausgeschlossen (E. 2.9). Rechtmässig erfolgt ist eine Austrittsleistung auch dann, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass diese nicht hätte überwiesen werden dürfen, weil der Vorsorgefall Invalidität bereits vorher eingetreten war (E. 3.1-3.5). Eine Rückerstattung der Austrittsleistung ist auch nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität zulässig (E. 3.6).

136 V 313 (9C_40/2010) from 6. Oktober 2010
Regeste: Art. 6, 25 und 49 BVG. Obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge: Das Anrechnungsprinzip gilt auch mit Bezug auf Kinderrenten (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.3.7).

137 II 222 (2C_186/2010, 2C_187/2010) from 18. Januar 2011
Regeste: Art. 106 BV; Art. 1 Abs. 2 LG; Art. 1 Abs. 2 SBG; Begriff der Lotterie; Spiel "Tactilo". Das Verhältnis zwischen dem Lotteriegesetz und dem Spielbankengesetz bestimmt sich nach der gesetzlichen Unterscheidung aus den 1920er Jahren (E. 6.1). Das Lotteriegesetz stellt gegenüber dem Spielbankengesetz eine lex specialis dar (E. 6.2). Die verwendete Technik (hier elektronischer Natur) hat keinen Einfluss auf die juristische Qualifikation als Glücksspiel im Sinne des Lotteriegesetzes, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 6.3). Begriff der Lotterie im Sinne von Art. 1 Abs. 2 LG; Erfordernis der "Planmässigkeit" (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 7.1 und 7.2); aufgrund der festgestellten konkreten Umstände erfüllt das Gerät "Tactilo" die Voraussetzungen einer Lotterie (E. 7.3 und 7.4); die Frage, ob eine vergleichbare Gefahr der Abhängigkeit wie bei einem klassischen Geldspielautomaten besteht, ist nicht geeignet, seine juristische Qualifikation in Frage zu stellen, sondern bildet Gegenstand von vorzusehenden Sicherheits- und Überwachungsmassnahmen (E. 7.5).

137 V 20 (9C_538/2010) from 30. Dezember 2010
Regeste: Art. 24 Abs. 1 und 2 Satz 2 BVV 2; Überentschädigungsberechnung bei Wohnsitz im Ausland. Im Regelfall einer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit ist bei Wohnsitznahme im Ausland das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2) weiterhin bezogen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wie der mutmasslich entgangene Verdienst (Art. 24 Abs. 1 BVV 2; E. 5.2).

138 V 176 (9C_460/2011) from 12. März 2012
Regeste: Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 und Art. 49 BVG; Art. 62a BVV 2; Ablösung einer reglementarischen Invalidenrente durch eine Altersrente; Pensionsalter. Im Bereich der erweiterten (überobligatorischen) Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen frei - soweit die vom BVG festgelegten Minimalanforderungen eingehalten werden - den Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente auf ein gegenüber dem ordentlichen Rentenalter tieferes Alter zu beschränken (E. 8). Es verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, wenn einer Versicherten die Ausrichtung der reglementarischen Invalidenrente, deren Ende mit 62 Jahren vorgesehen ist, nicht bis zum 64. Altersjahr verlängert wird (E. 8.3). Art. 62a BVV 2 ist nur anwendbar, wenn es darum geht, die Leistungen zu definieren, die auf Grund der Minimalerfordernisse gemäss BVG geschuldet sind (E. 9).

138 V 346 (9C_2/2012) from 30. August 2012
Regeste: Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 9 ZGB; Art. 53b BVG; Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds. An der unter dem altrechtlichen Art. 89bis Abs. 6 ZGB begründeten Rechtsprechung, welche die Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds den zivilrechtlichen Bestimmungen des Stiftungsrechts unterstellt hat, ist nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision nicht festzuhalten. Vielmehr ist Art. 53b BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds analog anzuwenden (Änderung der Rechtsprechung; E. 5). Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilliquidation gemäss Art. 53b Abs. 1 lit. a-c BVG sind (auch) im Reglement des patronalen Wohlfahrtsfonds zu konkretisieren (E. 6).

140 V 304 (9C_92/2014) from 24. Juni 2014
Regeste: Art. 89a Abs. 6 Ziff. 6 und Ziff. 19 ZGB; Art. 52 und 73 Abs. 1 lit. c BVG; Verantwortlichkeitsklage gegen die Organe eines patronalen Wohlfahrtsfonds; sachliche Zuständigkeit. Aufgrund des Verweises von Art. 89a Abs. 6 Ziff. 6 ZGB ist die Verantwortlichkeitsbestimmung von Art. 52 BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds analog anwendbar. Das mit berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten betraute kantonale Gericht ist zuständig für eine Verantwortlichkeitsklage gestützt auf Art. 52 BVG gegen die Organe eines patronalen Wohlfahrtsfonds (Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; E. 2-4).

141 V 416 (9C_486/2014) from 21. Mai 2015
Regeste: Art. 1e BVV 2; Geltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge auch für Vorsorgeeinrichtungen mit freier Wahl der Anlagestrategien im rein überobligatorischen Bereich. Welche Zahl von Anlagestrategien pro Vorsorgeplan oder Vorsorgewerk eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen von Art. 1e BVV 2 anbieten darf, hat der Bundesrat nicht ziffernmässig festgelegt. Die Verordnungsbestimmung darf aber nicht durch exzessive Auslegung ausgehöhlt und auf diesem Weg der Grundsatz der Kollektivität ausser Kraft gesetzt werden. Sammelstiftungen mit vielen angeschlossenen Vorsorgewerken ist es verwehrt, ein derart grosses Angebot vorzusehen, dass die Kollektivität praktisch nicht mehr realistisch ist (E. 5.3). Auch Vorsorgelösungen mit frei gewählter Anlagestrategie haben die Angemessenheit der Vorsorge einzuhalten. Verlangt die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Vorabprüfung jeder einzelnen Strategie durch den Experten, ist dies weder unangemessen noch sonst wie bundesrechtswidrig (E. 6.5).

141 V 495 (9C_507/2014) from 7. September 2015
Regeste: a Art. 30 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Auswirkungen einer nicht ordnungsgemässen Zusammensetzung des erstinstanzlichen Gerichtes (ein beisitzender Richter erfüllte die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr) auf das von dieser Behörde durchgeführte Instruktionsverfahren. Selbst wenn feststeht, dass ein beisitzender Richter die Wählbarkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt des strittigen Entscheids nicht mehr erfüllt hat, ist es nicht notwendig, bereits abgeschlossene Beweismassnahmen des erstinstanzlichen Gerichts zu wiederholen, soweit die Beweisaufnahme protokolliert worden ist und der neue Beisitzer davon Kenntnis nehmen konnte. Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung rechtfertigt es des Weitern nicht, das Instruktionsverfahren wieder aufzunehmen; ebenso wenig verschafft er einen Anspruch, sich vor dem neuen beisitzenden Richter äussern zu können (E. 2).

142 II 369 (2C_6/2016) from 18. Juli 2016
Regeste: Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsvertrags-, Bundes-, und kantonalem Recht. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1-1.4). Beschwerdelegitimation der Aargauischen Pensionskasse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht (E. 1.5). Kognition und Rügen (E. 2). Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertragsrecht (E. 3). Das kantonale Recht kann den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts weiter fassen als das Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonale Recht. Es ist nicht willkürlich, die Pensionskasse als Anstalt des Kantons in Bezug auf die streitbetroffenen Aufträge dem kantonalen Vergaberecht zu unterstellen (E. 4). Die Unterstellung verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. nicht gegen Art. 111 und Art. 113 BV, ebenso wenig gegen das BVG (E. 5). Frage der Grundrechtsträgerschaft (Art. 27 BV) der Pensionskasse offengelassen, da die Aargauische Pensionskasse mehrheitlich nicht im Wettbewerb tätig ist (E. 6). Gerichtskosten: Submissionsrechtliche Angelegenheiten gelten als Fälle mit Vermögensinteresse (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), auch wenn es bloss um die Frage geht, ob das Beschaffungsrecht anwendbar ist (E. 7).

142 V 129 (9C_889/2014) from 19. Februar 2016
Regeste: Art. 2 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1-3, Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 FZG; Höhe der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat. Für die Berechnung des Barwertes gelten nur Vorsorgeleistungen, nicht aber die (Vor-)Finanzierung von solchen als "versicherte Leistungen" im Sinne von Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 FZG (E. 5.3). Die reglementarischen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung, welche der Überbrückung sowohl der AHV-Altersrente als auch einer Altersrente aus beruflicher Vorsorge dienen, sind "Überbrückungsrenten" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. c FZG (E. 5.4). Für die Frage, nach welchem System die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung finanziert werden, ist nicht allein der zeitliche Aspekt massgeblich; ebenso entscheidend ist, ob die entsprechenden Beiträge zu einer planmässigen Äufnung von Deckungskapital führen (E. 6.3). Stammen die Mittel für die fragliche Leistung aus der Auflösung technischer Rückstellungen resp. aus freien Mitteln, so wurde sie nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert (E. 6.5). Es besteht nur Anspruch auf eine, d.h. integrale Austrittsleistung; bei deren Berechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen verbleibt kein Raum für eine Kumulation innerhalb dieser Ordnung (E. 7.3).

143 V 91 (9C_28/2016) from 30. Januar 2017
Regeste: Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 5 BVV 2: allseitige Prüfung der Überentschädigungskürzung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche, d.h. an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorliegt (E. 4).

145 V 106 (9C_277/2018) from 4. März 2019
Regeste: Art. 56 Abs. 3 und 5 BVG; Sicherstellung von Leistungen einer Gemeinschaftseinrichtung. Die Versicherten, die mit dem gleichen Anschlussvertrag an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, bilden ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG. Daher kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen (E. 4). Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG umfasst sowohl die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als auch die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen. (Sorgfalts-)Pflichtverletzungen, die zur Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung resp. eines Vorsorgewerks führen, sind primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG (Rückgriff) anzugehen. Die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch Dritte geht nicht zulasten der Leistungsansprecher (E. 6).

146 V 331 (9C_135/2020) from 30. September 2020
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 16 Abs. 2 FZV; Zeitpunkt der Anrechnung von Guthaben eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Übersicht über die Rechtsprechung. Ein verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG liegt nicht erst mit dem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens vor, sondern bereits dann, wenn dieser rechtlich zulässig ist (E. 3 und 4). Der in Art. 16 Abs. 2 FZV normierte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos entsteht mit Rechtskraft der Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (E. 5).

146 V 341 (9C_524/2019) from 30. September 2020
Regeste: a Art. 61 BVG; Art. 3 BVV 1; Zuständigkeit der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde. Seit dem Inkrafttreten von Art. 3 BVV 1 in der per 1. Januar 2012 geltenden Fassung (nach der Änderung des BVG vom 19. März 2010 [Strukturreform]) gibt es neu eine Ausführungsbestimmung, wonach Freizügigkeitsstiftungen und Bankstiftungen der Säule 3a der Aufsicht der Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG unterstehen (E. 4.2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden