Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen

1 Der Bun­des­rat re­gelt die Be­rech­nung der Leis­tun­gen in be­son­de­ren Fäl­len,
na­ment­­lich:

a.109
wenn das nach Ar­ti­kel 24 Ab­satz 4 mass­ge­ben­de Ver­si­che­rungs­jahr nicht voll­stän­dig ist oder der Ver­si­cher­te wäh­rend die­ser Zeit nicht voll er­werbs­fä­hig war;
b.
wenn der Ver­si­cher­te bei Ein­tritt des neu­en Ver­si­che­rungs­fal­les nach die­sem Ge­setz be­reits ei­ne In­va­li­den­ren­te be­zieht oder ei­ne In­va­li­den­leis­tung be­zo­gen hat.

2110

109 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

110Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 10 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

BGE

109 II 65 () from 8. März 1983
Regeste: Haftung des Motorfahrzeughalters für Versorgerschaden; Regressanspruch einer staatlichen Pensionskasse. 1. Anwendbares Recht, wenn der Anspruch aus einer ausländischen Norm abgeleitet wird (E. 1). 2. Versorgerschaden einer Ehefrau, die bis zum Unfalltod ihres Mannes aus dessen Ruhegehalt lebte. Anrechnung der Witwenrente auf den Schaden? Zulässigkeit einer ausländischen Subrogationsnorm (E. 2). 3. Eine ausländische Pensionskasse hat keinen Regressanspruch für die Rente, wenn der Rückgriff nach schweizerischem Recht in vergleichbarer Lage zu verweigern wäre (E. 3 und 4).

115 II 24 () from 15. März 1989
Regeste: Art. 51 Abs. 2 OR. Pensionskassen des privaten und des kantonalen öffentlichen Rechts unterstehen der Rückgriffsordnung dieser Gesetzesvorschrift. Unbeachtlichkeit von Statuten- und Reglementsbestimmungen sowie von kantonalrechtlichen Regelungen über die Zession oder Subrogation der Ansprüche des Versicherten, wenn damit von der gesetzlichen Ordnung abgewichen wird.

115 V 275 () from 6. Juli 1989
Regeste: Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 31 und 32 UVV: Berechnung der Komplementärrenten für Invalide (in casu: Bezüger einer Ehepaar-Altersrente der AHV). - Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Invalide gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG sind die Renten der AHV oder der IV grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen (Erw. 3a). - Soweit die Art. 31 und 32 UVV diesen Grundsatz für Komplementärrenten an teilerwerbstätige Altersrentner, die schon vor einem UVG-versicherten und zu einer Invalidität führenden Unfall Bezüger einer Ehepaar-Rente der AHV waren, gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 20 Abs. 3 UVG uneingeschränkt und ohne abweichende Regelung übernehmen, erweisen sie sich als gesetz- und verfassungsmässig; Bemerkungen de lege ferenda (Erw. 3b). Art. 40 UVG und Art. 74 Abs. 3 KUVG, Art. 51 Abs. 4 UVV: Überversicherungsregeln. - Die allgemeine Überversicherungsregel des Art. 40 UVG und die entsprechenden gemäss altrechtlicher Rechtsprechung (insbesondere zu Art. 74 Abs. 3 KUVG) entwickelten Grundsätze sind nicht anwendbar, wenn eine andere Koordinationsregel des Gesetzes - wie sie namentlich in Art. 20 Abs. 2 bzw. 31 Abs. 4 UVG enthalten ist - eingreift; insoweit findet auch die Ausführungsbestimmung von Art. 51 Abs. 4 UVV (sog. Härtefallklausel) keine Anwendung (Erw. 1c und 3c). - Frage offengelassen, ob der in Art. 74 Abs. 3 KUVG enthaltene Grundsatz einer Identität des Schadenereignisses auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 40 UVG weiterhin gilt (Erw. 3a in fine).

118 V 239 () from 22. Oktober 1992
Regeste: Art. 2 und 23 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2: Verhältnis zwischen den Art. 2 BVG und 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 einerseits und Art. 23 BVG anderseits im Bereich des Anspruchs auf eine vorsorgerechtliche Invalidenrente. Ist ein Invalider im Bereich der obligatorischen Vorsorge nach den Art. 2 Abs. 1 BVG und 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 obligatorisch versichert und ist er im Bereich der weitergehenden Vorsorge von der Vorsorgeeinrichtung gemäss deren reglementarischen Bestimmungen ohne Vorbehalt aufgenommen worden, so kann er eine vorsorgerechtliche Invalidenrente auch dann beanspruchen, wenn die Invalidität auf Ursachen aus der Zeit vor der Aufnahme in die Versicherung zurückzuführen ist. Art. 23 BVG steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen: diese Bestimmung will lediglich vermeiden, dass von Leistungen ausgeschlossen wird, wer im Anschluss an eine Krankheit oder einen Unfall entlassen wird und nicht mehr versichert ist im Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf Leistungen entsteht, was in der Regel bei Ablauf der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der Fall ist.

120 V 15 () from 12. Januar 1994
Regeste: Art. 73 BVG. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG ist auch dann gegeben, wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegenstand hat (Erw. 1b). Art. 10 BVG. Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge (Erw. 2a). Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3). Art. 10 Abs. 3 BVG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt und es sich nicht um den Fall einer unechten Doppelversicherung (Art. 46 BVG) handelt (Erw. 4).

120 V 58 () from 22. März 1994
Regeste: Art. 26 KUVG, Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 27 BVV 2: Überversicherung. Bei Kumulation von Taggeldern der Krankenkasse und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ist die Krankenkasse bei Überversicherung im Sinne von Art. 26 KUVG gehalten, ihre Leistungen zu kürzen.

120 V 337 () from 4. Juli 1994
Regeste: Art. 50 Abs. 3 BVG. Hält eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement fest, dass sie die obligatorischen Leistungen gemäss BVG in jedem Fall ausrichtet, kann sie sich dieser Leistungspflicht nicht unter Berufung auf den guten Glauben in die Gesetzeskonformität einer leistungssausschliessenden Reglementsbestimmung entziehen, die sich als gesetzeswidrig erwiesen hat.

122 V 151 () from 18. April 1996
Regeste: Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Begriff des ungerechtfertigten Vorteils. Unter dem "mutmasslich entgangenen Verdienst" ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen würde.

123 V 88 () from 30. Juni 1997
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2 - Bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge sind nur effektiv erzielte, nicht auch zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen. - Die Überentschädigungsberechnung hat in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden.

123 V 122 () from 30. Juni 1997
Regeste: Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 3 und Art. 49 BVG, Art. 25 Abs. 1 BVV 2. Anspruch auf eine Altersrente im Bereich der weitergehenden Vorsorge wegen fehlender Versicherteneigenschaft verneint bei einem Arbeitnehmer, der zur IV- und UV-Invalidenrente gestützt auf BGE 116 V 189 eine im Reglement ausgeschlossene (gekürzte) BVG-Invalidenrente erhält.

123 V 193 () from 23. Juli 1997
Regeste: Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV2, Art. 40 UVG. Taggelder der Unfallversicherung sind bei der Berechnung der Überentschädigung zu berücksichtigen. Art. 24 Abs. 1 und 5 BVV2 - Eine Leistungsanpassung von 10% gilt grundsätzlich als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV2. - Frage offengelassen, ob Kinderzulagen zum mutmasslich entgangenen Verdienst zählen und ob dieser der Teuerungs- und Reallohnentwicklung anzupassen ist.

123 V 204 () from 19. September 1997
Regeste: Art. 24 und Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 und Art. 25 Abs. 1 BVV 2 in der vor und nach dem 1. Januar 1993 anwendbaren Fassung: Koordination mit der Unfall- und der Invalidenversicherung. Festlegung der Invalidenrente und Berechnung der Überentschädigung bei einer durch Unfall und Krankheit verursachten Invalidität.

123 V 274 () from 23. Dezember 1997
Regeste: Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung bei Mitarbeit des Versicherten im Betrieb des Ehepartners. Bei der Ermittlung des hypothetischen Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist auf den realen wirtschaftlichen Wert der Mitarbeit des Versicherten abzustellen, wenn dieser dafür eine unter den üblichen Lohnansätzen liegende Entschädigung erhält (oder erhielt).

126 V 93 () from 28. April 2000
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung. Der mutmasslich entgangene Verdienst umfasst auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

126 V 314 () from 6. November 2000
Regeste: Art. 39 Abs. 2, Art. 49 BVG; Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 18 FZG; Art. 125 Ziff. 2 OR: Barauszahlung und Verrechnungsverbot. - Soweit die bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung das BVG-Altersguthaben im obligatorischen Bereich zu gewährleisten hat, steht einer Verrechnung dieses Leistungsanspruches mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, die Verrechnungsschranke von Art. 39 Abs. 2 BVG entgegen. - Bezüglich der weitergehenden Vorsorge ist eine entsprechende Verrechnung namentlich mit dem gesetzlichen Begriff der Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 FZG, dessen besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, nicht vereinbar.

126 V 468 () from 28. Dezember 2000
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BVV 2; Art. 113 Abs. 2 lit. a BV: Berechnung der Überentschädigung. Anrechnung der Zusatzrente für die Ehefrau, der Ehepaar-Invalidenrente und der Doppel-Kinderrenten der Invalidenversicherung.

128 V 243 () from 28. Juni 2002
Regeste: Art. 26 und 34 BVG; Art. 24 und 27 BVV 2; Art. 71 Abs. 1 VVG: Koordination von BVG-Leistungen im Invaliditätsfall mit Leistungen einer kollektiven Verdienstausfallversicherung für den Krankheitsfall. - Eine Statutenbestimmung der Vorsorgeeinrichtung, welche für den Fall des Zusammentreffens mit Leistungen des Arbeitgebers resp. einer Kranken- oder Unfallversicherung, an deren Prämienzahlung der Arbeitgeber beteiligt ist, unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einer Leistungsreduktion vorsieht, ist nur im Bereich der weitergehenden Vorsorge wirksam. - Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist, um sowohl eine Entschädigungslücke als auch eine Überversicherung zu vermeiden, Art. 71 Abs. 1 VVG analog anzuwenden, wenn es sich bei der Privatversicherung, deren Leistungen mit jenen der Vorsorgeeinrichtung zusammenfallen, um eine Schadensversicherung handelt und ihre allgemeinen Bedingungen ebenfalls die Möglichkeit vorsehen, die Leistungen im Hinblick auf die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu kürzen.

130 V 78 () from 16. Dezember 2003
Regeste: Art. 34a BVG; Art. 24 f. BVV 2; Art. 69 Abs. 2 ATSG: Leistungskürzung wegen Überentschädigung im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das In-Kraft-Treten des ATSG und die gleichzeitig erfolgten Anpassungen des BVG haben hinsichtlich der Überentschädigungsregelung zu keiner Änderung der Rechtslage geführt. Art. 34a Abs. 1 und 2 BVG entsprechen inhaltlich dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 34 Abs. 2 BVG. Art. 69 Abs. 2 ATSG ist auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar (Erw. 1.2).

130 V 369 () from 24. Juni 2004
Regeste: Art. 26 Abs. 3 Satz 1 und Art. 49 Abs. 1 BVG: Ablösung von Invaliden- durch Altersleistungen. Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, beziehungsweise Altersleistungen zu erbringen, die geringer sind als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259).

132 III 321 () from 17. Januar 2006
Regeste: Schadensberechnung bei Invalidität; Überentschädigungsverbot; Anrechnung von schadensausgleichenden Leistungen Dritter; Haushaltschaden (Art. 42 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 OR; Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen). Anrechnung von BVG-Invalidenleistungen an den zu ersetzenden Erwerbsausfallschaden. Voraussetzungen der Kongruenz der Leistungen und des Bestehens einer Rückgriffsmöglichkeit der Pensionskasse gegen den Haftpflichtigen, insbesondere im Fall, in dem die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement nicht vorgesehen hat, dass ihr der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Haftpflichtigen abtreten muss (E. 2). Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens (E. 3).

137 V 20 (9C_538/2010) from 30. Dezember 2010
Regeste: Art. 24 Abs. 1 und 2 Satz 2 BVV 2; Überentschädigungsberechnung bei Wohnsitz im Ausland. Im Regelfall einer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit ist bei Wohnsitznahme im Ausland das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2) weiterhin bezogen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wie der mutmasslich entgangene Verdienst (Art. 24 Abs. 1 BVV 2; E. 5.2).

139 V 108 (8C_730/2012) from 28. März 2013
Regeste: Art. 69 Abs. 2 ATSG. Anwaltskosten sind Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG (E. 5 und 6).

142 V 75 (9C_15/2015) from 29. Januar 2016
Regeste: Art. 34a BVG; Art. 24 Abs. 2 BVV 2; ereignisbezogene Kongruenz. Situation, in welcher der Bezüger einer halben IV-Rente und einer Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge von 50 % eine neue Gesundheitsbeeinträchtigung erleidet, die zu einer Erhöhung der IV-Rente (Dreiviertelsrente) führt, wohingegen dieser Versicherungsfall nicht mehr durch die Vorsorgeeinrichtung gedeckt ist. Beim Fehlen der ereignisbezogenen Kongruenz ist der Sicherheitsfonds BVG nicht befugt, die Erhöhung der IV-Rente bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen (E. 6).

142 V 466 (9C_330/2016) from 14. Oktober 2016
Regeste: Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4).

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