Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 46 Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber

1 Der nicht ob­li­ga­to­risch ver­si­cher­te Ar­beit­neh­mer, der im Diens­te meh­re­rer Ar­beit­ge­ber steht und des­sen ge­sam­ter Jah­res­lohn 21 510 Fran­ken134 über­steigt, kann sich ent­we­der bei der Auf­fan­gein­rich­tung oder bei der Vor­sor­ge­ein­rich­tung, der ei­ner sei­ner Ar­beit­ge­ber an­ge­schlos­sen ist, frei­wil­lig ver­si­chern las­sen, so­fern de­ren re­gle­men­ta­ri­sche Be­stim­mun­gen es vor­se­hen.135

2 Ist der Ar­beit­neh­mer be­reits bei ei­ner Vor­sor­ge­ein­rich­tung ob­li­ga­to­risch ver­si­chert, kann er sich bei ihr, falls ih­re re­gle­men­ta­ri­schen Be­stim­mun­gen es nicht aus­schlies­sen, oder bei der Auf­fan­gein­rich­tung für den Lohn zu­sätz­lich ver­si­chern las­sen, den er von den an­de­ren Ar­beit­ge­bern er­hält.

3 Dem Ar­beit­neh­mer, der Bei­trä­ge di­rekt an ei­ne Vor­sor­ge­ein­rich­tung be­zahlt, schul­det je­der Ar­beit­ge­ber je­weils die Hälf­te der Bei­trä­ge, die auf den bei ihm be­zo­ge­nen Lohn ent­fal­len. Die Hö­he des Ar­beit­ge­ber-Bei­tra­ges er­gibt sich aus ei­ner Be­schei­ni­gung der Vor­sor­ge­ein­rich­tung.

4 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung über­nimmt auf Be­geh­ren des Ar­beit­neh­mers das In­kas­so ge­gen­über den Ar­beit­ge­bern.

134Be­trag ge­mä­ss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die be­ruf­li­che Al­ters-, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­vor­sor­ge in der Fas­sung der Änd. vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20204621).

135 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

BGE

120 V 15 () from 12. Januar 1994
Regeste: Art. 73 BVG. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG ist auch dann gegeben, wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegenstand hat (Erw. 1b). Art. 10 BVG. Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge (Erw. 2a). Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3). Art. 10 Abs. 3 BVG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt und es sich nicht um den Fall einer unechten Doppelversicherung (Art. 46 BVG) handelt (Erw. 4).

129 V 132 () from 18. Februar 2003
Regeste: Art. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. c BVV 2; Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 und 2 BVG: Obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen. Wer zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von je 50% ausübt und in beiden den Grenzbetrag (Art. 7 BVG) überschreitet, ist bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch versichert. Wird die versicherte Person zu rund 50% invalid und gibt sie aus diesem Grund die eine Anstellung auf, während sie die andere mit dem bisherigen Pensum von 50% beibehält, ist die Vorsorgeeinrichtung des verbleibenden Arbeitgebers nicht leistungspflichtig, während die andere eine volle Rente auszurichten hat.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden