Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 51c Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden 173

1 Die von Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen ab­ge­schlos­se­nen Rechts­ge­schäf­te müs­sen marktüb­li­chen Be­din­gun­gen ent­spre­chen.

2 Rechts­ge­schäf­te der Vor­sor­ge­ein­rich­tung mit Mit­glie­dern des obers­ten Or­gans, mit an­ge­schlos­se­nen Ar­beit­ge­bern oder mit na­tür­li­chen oder ju­ris­ti­schen Per­so­nen, wel­che mit der Ge­schäfts­füh­rung oder der Ver­mö­gens­ver­wal­tung be­traut sind, so­wie Rechts­ge­schäf­te der Vor­sor­ge­ein­rich­tung mit na­tür­li­chen oder ju­ris­ti­schen Per­so­nen, die den vor­ge­nann­ten Per­so­nen na­he­ste­hen, sind bei der jähr­li­chen Prü­fung der Jah­res­rech­nung ge­gen­über der Re­vi­si­ons­stel­le of­fen­zu­le­gen.

3 Die Re­vi­si­ons­stel­le prüft, ob in den of­fen ge­leg­ten Rechts­ge­schäf­ten die In­ter­es­sen der Vor­sor­ge­ein­rich­tung ge­wahrt sind.

4 Ex­per­ten, An­la­ge­be­ra­ter und An­la­ge­ma­na­ger, die von der Vor­sor­ge­ein­rich­tung bei­ge­zo­gen wur­den, sind im Jah­res­be­richt mit Na­me und Funk­ti­on auf­zu­füh­ren.

173 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Struk­tur­re­form), in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

BGE

142 II 369 (2C_6/2016) from 18. Juli 2016
Regeste: Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsvertrags-, Bundes-, und kantonalem Recht. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1-1.4). Beschwerdelegitimation der Aargauischen Pensionskasse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht (E. 1.5). Kognition und Rügen (E. 2). Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertragsrecht (E. 3). Das kantonale Recht kann den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts weiter fassen als das Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonale Recht. Es ist nicht willkürlich, die Pensionskasse als Anstalt des Kantons in Bezug auf die streitbetroffenen Aufträge dem kantonalen Vergaberecht zu unterstellen (E. 4). Die Unterstellung verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. nicht gegen Art. 111 und Art. 113 BV, ebenso wenig gegen das BVG (E. 5). Frage der Grundrechtsträgerschaft (Art. 27 BV) der Pensionskasse offengelassen, da die Aargauische Pensionskasse mehrheitlich nicht im Wettbewerb tätig ist (E. 6). Gerichtskosten: Submissionsrechtliche Angelegenheiten gelten als Fälle mit Vermögensinteresse (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), auch wenn es bloss um die Frage geht, ob das Beschaffungsrecht anwendbar ist (E. 7).

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