Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 54 Errichtung

1 Die Spit­zen­or­ga­ni­sa­tio­nen der Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber er­rich­ten zwei pa­ri­tä­tisch zu ver­wal­ten­de Stif­tun­gen.

2 Der Bun­des­rat über­trägt:

a.
der einen Stif­tung, den Si­cher­heits­fonds zu füh­ren;
b.
der an­dern Stif­tung, die Ver­pflich­tun­gen der Auf­fan­gein­rich­tung zu über­neh­men.

3 Kommt die Er­rich­tung ei­ner Stif­tung durch die Spit­zen­or­ga­ni­sa­tio­nen nicht zu­stan­de, so ver­an­lasst der Bun­des­rat de­ren Grün­dung.

4 Die Stif­tun­gen gel­ten als Be­hör­den im Sin­ne von Ar­ti­kel 1 Ab­satz 2 Buch­sta­be e des Bun­des­ge­set­zes vom 20. De­zem­ber 1968201 über das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren.

BGE

115 III 95 () from 22. September 1989
Regeste: Art. 79 und 80 SchKG. Im Gegensatz zu den Krankenkassen kann die Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge nicht selber den Rechtsvorschlag beseitigen, den der Arbeitgeber in der für die Beiträge eingeleiteten Betreibung erhoben hat.

115 V 375 () from 20. Oktober 1989
Regeste: Art. 54 Abs. 2 lit. b und Abs. 4, Art. 60 Abs. 1 und Art. 73 BVG. Die Auffangeinrichtung ist nicht befugt, gegenüber zwangsangeschlossenen Arbeitgebern Beitragsverfügungen zu erlassen.

118 III 13 () from 10. Februar 1992
Regeste: Betreibung von Arbeitgeberbeiträgen aus der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer. Ein Schuldner, welcher der Konkursbetreibung unterliegt, kann sich nicht auf Art. 43 SchKG berufen, wenn er zwecks Ablieferung von Arbeitgeberbeiträgen aus beruflicher Vorsorge für Arbeitnehmer an eine Auffangeinrichtung ohne öffentlich-rechtlichen Charakter betrieben wird.

134 III 115 (5A_313/2007) from 13. Dezember 2007
Regeste: Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 79 Abs. 1 und Art. 80 SchKG; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen: Frage von grundsätzlicher Bedeutung; Zuständigkeit der Auffangeinrichtung BVG für die Rechtsöffnung; Ablauf des Betreibungsverfahrens. Frage von grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Fall bejaht (E. 1.2). Die für den Entscheid über die Beiträge zuständige Auffangeinrichtung kann auch den Rechtsvorschlag des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl aufheben (E. 3). Fällt die Auffangeinrichtung nach Einleitung der Betreibung einen Entscheid in der Sache und erteilt sie selbst die definitive Rechtsöffnung gegen den Rechtsvorschlag des Arbeitgebers, hat sie anschliessend das Fortsetzungsbegehren zu stellen (E. 4).

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