Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 56 Aufgaben 202

1 Der Si­cher­heits­fonds:

a.
rich­tet Zu­schüs­se an je­ne Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen aus, die ei­ne un­güns­ti­ge Al­ter­ss­truk­tur auf­wei­sen;
b.203
stellt die ge­setz­li­chen Leis­tun­gen von zah­lungs­un­fä­hig ge­wor­de­nen oder im Fal­le von ver­ges­se­nen Gut­ha­ben li­qui­dier­ter Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen si­cher;
c.
stellt die über die ge­setz­li­chen Leis­tun­gen hin­aus­ge­hen­den re­gle­men­ta­ri­schen Leis­tun­gen von zah­lungs­un­fä­hig ge­wor­de­nen Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen si­cher, so­weit die­se Leis­tun­gen auf Vor­sor­ge­ver­hält­nis­sen be­ru­hen, auf die das FZG204 an­wend­bar ist;
d.205
ent­schä­digt die Auf­fan­gein­rich­tung für die Kos­ten, die ihr auf Grund ih­rer Tä­tig­keit nach den Ar­ti­keln 11 Ab­satz 3bis und 60 Ab­satz 2 die­ses Ge­set­zes so­wie 4 Ab­satz 2 FZG ent­ste­hen und die nicht auf den Ver­ur­sa­cher über­wälzt wer­den kön­nen;
e.
schliesst den Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen im Fal­le ei­ner Teil- oder Ge­samt­li­qui­da­ti­on, die in­ner­halb von fünf Jah­ren seit In­kraft­tre­ten des FZG er­folgt, ei­ne durch die An­wen­dung die­ses Ge­set­zes ent­stan­de­ne De­ckungs­lücke;
f.206
fun­giert als Zen­tral­stel­le 2. Säu­le für die Ko­or­di­na­ti­on, die Über­mitt­lung und die Auf­be­wah­rung der An­ga­ben nach den Ar­ti­keln 24a–24f des FZG;
g.207
ist für die An­wen­dung von Ar­ti­kel 89a Ver­bin­dungs­stel­le zu den Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft208 oder der Eu­ro­päi­schen Frei­han­dels­as­so­zia­ti­on. Der Bun­des­rat er­lässt die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen;
h.209
ent­schä­digt die Aus­gleichs­kas­se der AHV für die Kos­ten, die ihr auf Grund ih­rer Tä­tig­keit nach Ar­ti­kel 11 ent­ste­hen und nicht auf den Ver­ur­sa­cher über­wälzt wer­den kön­nen.

2 Die Si­cher­stel­lung nach Ab­satz 1 Buch­sta­be c um­fasst höchs­tens die Leis­tun­gen, die sich auf­grund ei­nes mass­ge­ben­den Loh­nes nach dem AHVG210 in der an­dert­halb­fa­chen Hö­he des obe­ren Grenz­be­tra­ges nach Ar­ti­kel 8 Ab­satz 1 die­ses Ge­set­zes er­ge­ben.

3 Sind ei­ner Vor­sor­ge­ein­rich­tung meh­re­re wirt­schaft­lich oder fi­nan­zi­ell nicht eng mit­ein­an­der ver­bun­de­ne Ar­beit­ge­ber oder meh­re­re Ver­bän­de an­ge­schlos­sen, so ist das zah­lungs­un­fä­hi­ge Vor­sor­ge­werk je­des ein­zel­nen Ar­beit­ge­bers oder Ver­ban­des den zah­lungs­un­fä­hi­gen Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen grund­sätz­lich gleich­ge­stellt. Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Vor­sor­ge­wer­ke ist ge­trennt zu be­ur­tei­len. Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten.211

4 Der Bun­des­rat re­gelt die Leis­tungs­vor­aus­set­zun­gen.

5 Der Si­cher­heits­fonds ge­währt kei­ne Si­cher­stel­lung der Leis­tun­gen, so­weit sei­ne Leis­tun­gen miss­bräuch­lich in An­spruch ge­nom­men wer­den.

6 Der Si­cher­heits­fonds führt für je­de Auf­ga­be ge­trennt Rech­nung.

202Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3067; BBl 1996 I 564580). Sie­he auch die UeB die­ser Änd. am En­de die­ses Tex­tes.

203 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).

204SR 831.42

205 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wech­sel der Vor­sor­ge­ein­rich­tung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 20071803; BBl 2005 59415953).

206 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).

207 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwi­schen der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft ei­ner­seits und der EG so­wie ih­ren Mit­glied­staa­ten an­de­rer­seits über die Frei­zü­gig­keit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 6 des BG vom 14. Dez. 2001 be­tref­fend die Be­stim­mun­gen über die Per­so­nen­frei­zü­gig­keit im Abk. zur Änd. des Über­eink. zur Er­rich­tung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju­ni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).

208 Heu­te: Eu­ro­päi­sche Uni­on.

209Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

210SR 831.10

211 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Fi­nan­zie­rung von Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen öf­fent­lich-recht­li­cher Kör­per­schaf­ten), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).

BGE

122 V 320 () from 22. Oktober 1996
Regeste: Art. 73 BVG: sachliche Zuständigkeit. Die Rechtswege nach Art. 73 BVG stehen nicht offen, wenn in einer Streitsache eine Freizügigkeitseinrichtung (Bankstiftung, Versicherungseinrichtung) einem Mitglied gegenübersteht. Solche Institutionen sind keine Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 73 BVG.

128 V 124 () from 14. Mai 2002
Regeste: Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG: Zuständigkeit. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat. Art. 52 und 71 BVG; Art. 49 ff. BVV 2: Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 BVG. - Die Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtung besteht in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften. - Für die Haftung genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten. - Mehrere Ersatzpflichtige des gleichen Organs haften bei gleichem Verschulden solidarisch. Art. 159 OG: Parteientschädigung. Die in einem Verantwortlichkeitsprozess obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Parteientschädigung.

129 III 468 () from 6. Juni 2003
Regeste: Konkursprivileg für die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG). Das Konkursprivileg besteht unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage für alle Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.

130 V 277 () from 4. Mai 2004
Regeste: Art. 56a Abs. 1 BVG: Rechtsnatur dieser Bestimmung und Passivlegitimation. Art. 56a Abs. 1 BVG bildet die rechtliche Grundlage sowohl für die Verantwortlichkeit der nicht von der Haftung gemäss Art. 52 BVG erfassten Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, wie auch für das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds auf eben diesen Personenkreis (Erw. 2). Die Kantone als Träger der Berufsvorsorgeaufsicht zählen zu den (juristischen) Personen gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, welche für den infolge Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schaden verantwortlich sind und auf die der Sicherheitsfonds Regress nehmen kann (Erw. 3).

132 V 127 () from 28. Dezember 2005
Regeste: a Art. 52, Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der bis 30. April 1999 in Kraft gestandenen Fassung) und lit. c, Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Art. 6 ff., Art. 8 Abs. 1 Satz 2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998), Art. 11 (aufgehoben per 31. Dezember 1996) SFV 2; Art. 24 ff., Art. 26 Abs. 1 Satz 2 SFV: Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen mit Freizügigkeitsleistungen; Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG. Einer zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung kann die Verrechnungsmöglichkeit von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber einem Destinatär mit dessen Forderung auf Freizügigkeitsleistungen nicht aus dem Grunde abgesprochen werden, dass der Sicherheitsfonds BVG die Leistungen bevorschusst hat. (Erw. 4)

135 V 163 (9C_920/2008) from 16. April 2009
Regeste: Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG (je in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 169 Abs. 1 OR; Wirkung von Verjährungsverzichtserklärungen nach Zession der auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche; Verjährung des Haftungs- und Regressanspruchs des Sicherheitsfonds (Art. 56a Abs. 1 BVG). Wer die auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche zessionsweise erwirbt, kann sich auf eine Verjährungsverzichtserklärung, die der Schuldner dem ursprünglichen Gläubiger abgegeben hat, berufen (E. 4.4). Die entsprechenden Verjährungsverzichtserklärungen haben keine Wirkung auf die Ansprüche gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG (E. 5.2). Das Gesetz regelt die Frage nicht, innert welcher Frist der Sicherheitsfonds den Haftungs- und Regressanspruch (Art. 56a Abs. 1 BVG) klageweise geltend zu machen hat. Diese echte Lücke (E. 5.3) ist dahingehend zu schliessen, dass - in Analogie zu Art. 52 Abs. 3 AHVG - eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Leistung der Zahlungen des Sicherheitsfonds gilt (E. 5.5). Frage offengelassen, ob die Frist mit jeder einzelnen oder gesamthaft mit der letzten Zahlung des Sicherheitsfonds zu laufen beginnt (E. 5.6).

135 V 382 (9C_708/2008) from 3. Juli 2009
Regeste: a Art. 89 BGG; Art. 56 ff. BVG; Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds. Dass der angefochtene Entscheid die Wahrscheinlichkeit der späteren Leistungspflicht des Sicherheitsfonds erhöht, genügt nicht, um die Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds zu bejahen (E. 3).

139 V 127 (9C_1036/2012) from 27. März 2013
Regeste: Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung); Rechtsweg. Der Rückgriffsanspruch des Sicherheitsfonds BVG gegen die Eidgenossenschaft mit der Begründung, diese habe ihre direkte Aufsichtspflicht über eine Vorsorgeeinrichtung verletzt, ist auf dem Klageweg gemäss Art. 73 BVG und nicht im Rahmen der Staatshaftung durchzusetzen (E. 5).

139 V 176 (9C_400/2012) from 4. April 2013
Regeste: a Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 52 und 56a BVG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in verantwortlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten der beruflichen Vorsorge. Frage offengelassen, ob Rechtsstreitigkeiten gestützt auf die Verantwortlichkeitsbestimmungen von Art. 52 und 56a BVG Fälle einer Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (E. 2.2).

141 V 71 (9C_248/2014) from 18. Dezember 2014
Regeste: Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 lit. a und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten. Behauptungs- und Bestreitungspflicht im Schadenersatzverfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3). Eine Bankgarantie, welche der Absicherung der Vorsorgegelder und der Verzinsung dient, ist wesentliches Element des vom BVG-Experten zu überprüfenden Anlagekonzepts (E. 6). Abänderung eines Dispositivs betreffend sieben Solidarschuldverhältnisse mit jeweils unterschiedlicher personeller Zusammensetzung (E. 9.4).

141 V 650 (9C_119/2015, 9C_138/2015) from 13. November 2015
Regeste: Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG; Sicherstellung gesetzlicher Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen. Der Sicherheitsfonds hat eine Freizügigkeitsleistung, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurde, nicht sicherzustellen, und zwar unabhängig vom Hintergrund der Überweisung (E. 5).

143 V 219 (9C_612/2016, 9C_667/2016) from 16. Mai 2017
Regeste: Art. 56 Abs. 1 lit. b und c, Art. 65d Abs. 1 BVG; Art. 25 SFV; Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs. Die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraus (E. 6). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit einer (erst) sanierungsunfähigen Rentnerkasse vorzeitig beendet werden soll, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an (E. 7.2).

145 V 106 (9C_277/2018) from 4. März 2019
Regeste: Art. 56 Abs. 3 und 5 BVG; Sicherstellung von Leistungen einer Gemeinschaftseinrichtung. Die Versicherten, die mit dem gleichen Anschlussvertrag an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, bilden ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG. Daher kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen (E. 4). Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG umfasst sowohl die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als auch die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen. (Sorgfalts-)Pflichtverletzungen, die zur Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung resp. eines Vorsorgewerks führen, sind primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG (Rückgriff) anzugehen. Die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch Dritte geht nicht zulasten der Leistungsansprecher (E. 6).

147 V 86 (9C_264/2020) from 23. November 2020
Regeste: a Art. 53d Abs. 3 BVG; Zuweisung des Fehlbetrags bei (Teil-)Liquidation. Bei einer (Teil-)Liquidation darf das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert werden. I.c. keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf diese Vorgabe (E. 2.1 und 2.2).

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