Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 86b Information der Versicherten 326

1 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung muss ih­re Ver­si­cher­ten jähr­lich in ge­eig­ne­ter Form in­for­mie­ren über:

a.
die Leis­tungs­an­sprü­che, den ko­or­di­nier­ten Lohn, den Bei­trags­satz und das Al­ters­gut­ha­ben;
b.
die Or­ga­ni­sa­ti­on und die Fi­nan­zie­rung;
c.
die Mit­glie­der des pa­ri­tä­tisch be­setz­ten Or­gans nach Ar­ti­kel 51.

2 Auf An­fra­ge hin ist den Ver­si­cher­ten die Jah­res­rech­nung und der Jah­res­be­richt aus­zu­hän­di­gen. Eben­so hat ih­nen die Vor­sor­ge­ein­rich­tung auf An­fra­ge hin In­for­ma­tio­nen über den Ka­pi­tal­er­trag, den ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Ri­si­ko­ver­lauf, die Ver­wal­tungs­kos­ten, die De­ckungs­ka­pi­tal­be­rech­nung, die Re­ser­ve­bil­dung so­wie den De­ckungs­grad ab­zu­ge­ben.

3 Sam­mel- und Ge­mein­schaft­sein­rich­tun­gen ha­ben das pa­ri­tä­tisch be­setz­te Or­gan auf An­fra­ge hin über Bei­trags­aus­stän­de des Ar­beit­ge­bers zu ori­en­tie­ren. Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung muss das pa­ri­tä­tisch be­setz­te Or­gan von sich aus ori­en­tie­ren, wenn reg­le­men­ta­ri­sche Bei­trä­ge in­nert drei Mo­na­ten nach dem ver­ein­bar­ten Fäl­lig­keits­ter­min noch nicht über­wie­sen wor­den sind.

4 Ar­ti­kel 75 ist an­wend­bar.

326Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), Abs. 2 in Kraft seit 1. April 2004, die üb­ri­gen Be­stim­mun­gen am 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

BGE

136 V 331 (9C_448/2010) from 16. August 2010
Regeste: Art. 86b Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG; Information der Versicherten über die Leistungsansprüche. Eine kantonale öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung kommt ihrer Pflicht zur Information der Versicherten in geeigneter Form über ihre Leistungsansprüche - i.c. neu eingeführte Lebenspartnerrente - mit der blossen amtlichen Publikation des Gesetzestextes und auch mit dessen Aufschaltung auf ihrer Internetseite mit Hinweis auf die neue Leistungsart nicht in genügender Weise nach (E. 4.2.3). Frage offengelassen, ob "in geeigneter Form informieren" heisst, dass auch die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen zu erwähnen sind, jedenfalls wenn diese, wie vorliegend in Bezug auf die Lebenspartnerrente, nicht ohne weiteres als gegeben zu erwarten sind (E. 4.2.2).

139 V 72 (9C_500/2012) from 28. Februar 2013
Regeste: Art. 53b Abs. 2 und Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG; Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde, Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären. Die aufsichtsrechtliche Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung stellt keinen rechtsetzenden Akt dar, sondern ist als Einzelakt im Sinne einer Feststellungsverfügung zu qualifizieren (E. 2). Gegen die Genehmigung des Teilliquidationsreglements durch die Aufsichtsbehörde ist die Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären (aktive und passive Versicherte) nur gegeben, soweit sie durch eine sich daraus aktuell ergebende Verpflichtung beschwert sind (was in casu nicht zutrifft; E. 3 und 4).

140 V 22 (9C_135/2013 und andere) from 23. Dezember 2013
Regeste: a Art. 53d Abs. 6 BVG; Verfahren bei Teilliquidation. Auch der Arbeitgeber ist legitimiert, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (E. 4.2).

140 V 169 (9C_114/2013) from 9. April 2014
Regeste: Art. 49 BVG; Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung von Altersguthaben. Divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte halten dem Rechtsgleichheitsgebot stand (E. 5). Nach dem Anrechnungsprinzip hat eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten, sofern diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch (E. 8.3). Das Anrechnungsprinzip ist auch auf der Kapitalseite anwendbar, weshalb eine Minder- oder Nullverzinsung des Altersguthabens auch bei einer Überdeckung der Vorsorgeeinrichtung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist (E. 9).

141 V 127 (9C_354/2014) from 16. Januar 2015
Regeste: Art. 23 ff. BVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Anpassung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status oder des Anteils der Erwerbstätigkeit ist für die laufende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht von Bedeutung, d.h. stellt keinen berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsgrund dar (E. 5).

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