Bundesgesetz
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Art. 17 Kinderrente
1 Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. 2 Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124a des Zivilgesetzbuches (ZGB)48 nicht berührt.49 49 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). BGE
130 II 258 () from 12. März 2004
Regeste: Art. 20 VAG; Art. 14 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2, 67 und 68 Abs. 2 BVG; Art. 12 und 17 BVV 2; Zulässigkeit von Zusatzprämien zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie bzw. der BVG-Umwandlungssatzgarantie bei Kollektivversicherungsverträgen im obligatorischen Bereich. Im versicherungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist auch die Vereinbarkeit der Tarife mit dem BVG-Obligatorium und den entsprechenden Vorschriften zu prüfen (E. 2). Zusatzprämien zur Finanzierung der Mindestzinssatz- bzw. Umwandlungssatzgarantie sind nicht systeminhärent BVG-widrig (E. 3 und 4); Voraussetzungen, unter denen solche zulässig sein können (E. 5).
133 V 575 () from 28. August 2007
Regeste: Art. 6, Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 BVG: Kinderrente bei vorzeitiger Pensionierung. Auch bei vorzeitiger Pensionierung besteht im obligatorischen Bereich Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 17 BVG (E. 3-6).
142 V 358 (9C_833/2015) from 11. Juli 2016
Regeste: Art. 35a Abs. 1 BVG; Rückforderung einer auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich vorgenommenen Gutschrift nach deren Überweisung im Rahmen der Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung, die auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich eine Gutschrift vornimmt und sie im Rahmen der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung überweist, kann die unrechtmässig erfolgte Überweisung in analoger Anwendung des Art. 35a BVG zurückfordern (E. 6.3). Rückerstattungspflichtig ist die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sich das Guthaben befindet (E. 6.4). Die absolute fünfjährige Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Vorsorgeeinrichtung, welche die irrtümliche Gutschrift vornahm, die (diese beinhaltende) Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überweist (E. 7.2).
147 V 2 (9C_615/2019) from 3. September 2020
Regeste: Art. 25, Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG; Art. 71ter Abs. 3 AHVV; Invalidenkinderrente; Aktivlegitimation; Drittauszahlung. Weder das Personalvorsorgereglement der Sammelstiftung (gültig ab 1. Januar 2002) noch Art. 25 BVG bieten dem volljährigen Kind die Möglichkeit, im eigenen Namen den Anspruch auf eine Invalidenkinderrente einzuklagen (E. 3). Die Invalidenkinderrente der beruflichen Vorsorge kann nicht direkt dem volljährigen Kind ausbezahlt werden. Für eine analoge Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV ist in der beruflichen Vorsorge keine rechtliche Grundlage vorhanden (qualifiziertes Schweigen von Gesetz- und Verordnungsgeber; E. 4). |