Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 22 Beginn und Ende des Anspruchs

1 Der An­spruch auf Hin­ter­las­se­nen­leis­tung ent­steht mit dem To­de des Ver­si­cher­ten, frü­he­s­tens je­doch mit Be­en­di­gung der vol­len Lohn­fort­zah­lung.

2 Der An­spruch auf Leis­tun­gen für Wit­wen und Wit­wer er­lischt mit der Wie­der­ver­hei­ra­tung oder mit dem Tod der Wit­we oder des Wit­wers.61

3 Der An­spruch auf Leis­tun­gen für Wai­sen er­lischt mit dem Tod des Wai­sen oder mit Vollen­dung des 18. Al­ters­jah­res. Er be­steht je­doch bis zur Vollen­dung des 25. Al­ters­jah­res für Kin­der:

a.
bis zum Ab­schluss der Aus­bil­dung;
b.62
bis zur Er­lan­gung der Er­werbs­fä­hig­keit, so­fern sie zu min­des­tens 70 Pro­zent in­va­lid sind.

4 Be­fand sich der Ver­si­cher­te beim Ent­ste­hen des Leis­tungs­an­spruchs nicht in der leis­tungs­pflich­ti­gen Vor­sor­ge­ein­rich­tung, so ist je­ne Vor­sor­ge­ein­rich­tung vor­leis­tungs­pflich­tig, der er zu­letzt an­ge­hört hat. Steht die leis­tungs­pflich­ti­ge Vor­sor­ge­ein­rich­tung fest, so kann die vor­leis­tungs­pflich­ti­ge Vor­sor­ge­ein­rich­tung auf die­se Rück­griff neh­men.63

61 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

62 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

63 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

BGE

117 V 309 () from 22. Oktober 1991
Regeste: Art. 18 ff., 37 und 49 BVG, Art. 6 Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit, Art. 4 BV: Hinterlassenenleistungen. - Gesetzwidrigkeit der Reglementsbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung verneint, welche beim Tode eines Versicherten die Auszahlung des mit Arbeitnehmerbeiträgen finanzierten Altersguthabens oder eines Todesfallkapitals an unterstützte Personen bzw. an die gesetzlichen Erben davon abhängig macht, dass keine Hinterlassenenrente ausgerichtet wird (Erw. 4a). - Eine solche Regelung verstösst nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie danach unterscheidet, ob die Waise einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat oder ob sie keine solche Leistung beanspruchen kann (Erw. 4b).

118 V 95 () from 30. März 1992
Regeste: Art. 23 BVG. - Der Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Leistungsansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nach BVG versichert war (Erw. 2b). - Die Voraussetzung der Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gilt auch unter übergangsrechtlichen Gesichtspunkten. - Altersguthaben gemäss BVG können nur so weit zu Leistungen Anlass geben, als die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nicht schon vor Inkrafttreten des Gesetzes in einem für den Anspruch relevanten Mass beeinträchtigt war (Erw. 2c).

129 III 305 () from 24. April 2003
Regeste: Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2a und 2b) fallen nicht in den Nachlass; sie unterliegen auch nicht der Herabsetzung (E. 2). Nicht anders verhält es sich mit den Freizügigkeitsleistungen; diese werden in der entsprechenden Reihenfolge an die in Art. 15 FZV aufgeführten Destinatäre ausbezahlt (E. 3).

134 V 28 (9C_172/2007) from 6. November 2007
Regeste: Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG; Art. 18 lit. a, Art. 20a Abs. 1 lit. b, Art. 22 Abs. 1 BVG; Eintritt des Vorsorgefalles "Tod". Der Versicherungs- oder Vorsorgefall "Tod" tritt mit dem Tod des Versicherten ein (E. 3.2). Präzisierung der Rechtsprechung zum Eintritt des Vorsorgefalles "Invalidität" (E. 3.4). Kein offenbarer Rechtsmissbrauch, wenn sich der Versicherte selbstständig macht, um seinem Bruder die Austrittsleistung vererben zu können (E. 4).

136 V 49 (9C_488/2009) from 16. Dezember 2009
Regeste: a Art. 19, 20 und 20a Abs. 1 BVG; Hinterlassenenleistungen in der weitergehenden Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge ist es zulässig, die gestützt auf Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und die reglementarischen Bestimmungen begünstigte Lebenspartnerin in Bezug auf Hinterlassenenleistungen besserzustellen als die Waisen nach Art. 20 BVG. Die Begünstigung der Lebenspartnerin setzt nicht voraus, dass auch den Waisen Hinterlassenenleistungen im gleichen Umfang zustehen (E. 4).

147 V 2 (9C_615/2019) from 3. September 2020
Regeste: Art. 25, Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG; Art. 71ter Abs. 3 AHVV; Invalidenkinderrente; Aktivlegitimation; Drittauszahlung. Weder das Personalvorsorgereglement der Sammelstiftung (gültig ab 1. Januar 2002) noch Art. 25 BVG bieten dem volljährigen Kind die Möglichkeit, im eigenen Namen den Anspruch auf eine Invalidenkinderrente einzuklagen (E. 3). Die Invalidenkinderrente der beruflichen Vorsorge kann nicht direkt dem volljährigen Kind ausbezahlt werden. Für eine analoge Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV ist in der beruflichen Vorsorge keine rechtliche Grundlage vorhanden (qualifiziertes Schweigen von Gesetz- und Verordnungsgeber; E. 4).

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