Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 41 Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen 131

1 Die Leis­tungs­an­sprü­che ver­jäh­ren nicht, so­fern die Ver­si­cher­ten im Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les die Vor­sor­ge­ein­rich­tung nicht ver­las­sen ha­ben.

2 For­de­run­gen auf pe­ri­odi­sche Bei­trä­ge und Leis­tun­gen ver­jäh­ren nach fünf, an­de­re nach zehn Jah­ren. Die Ar­ti­kel 129–142 OR132 sind an­wend­bar.

3 Gut­ha­ben, wel­che auf Frei­zü­gig­keits­kon­ten oder -po­li­cen nach Ar­ti­kel 10 der Frei­zü­gig­keits­ver­ord­nung vom 3. Ok­to­ber 1994133 an­ge­legt sind, wer­den nach Ab­lauf von zehn Jah­ren ab dem or­dent­li­chen Rück­tritts­al­ter (Art. 13) an den Si­cher­heits­fonds über­wie­sen; die­ser ver­wen­det sie zur Fi­nan­zie­rung der Zen­tral­stel­le 2. Säu­le.

4 Wenn es nicht mög­lich ist, das ge­naue Ge­burts­da­tum des Ver­si­cher­ten zu er­mit­teln, wer­den die­je­ni­gen Frei­zü­gig­keits­gut­ha­ben, für wel­che bei den Ein­rich­tun­gen, die sie ver­wal­ten, wäh­rend zehn Jah­ren kei­ne Nach­rich­ten des Ver­si­cher­ten oder von des­sen Er­ben ein­ge­gan­gen sind, bis ins Jahr 2010 von die­sen Ein­rich­tun­gen wei­ter ver­wal­tet. Da­nach wer­den sie eben­falls an den Si­cher­heits­fonds über­wie­sen; die­ser ver­wen­det sie ent­spre­chend Ab­satz 3.

5 Der Si­cher­heits­fonds er­füllt An­sprü­che auf nach den Ab­sät­zen 3 und 4 an ihn über­wie­se­ne Gut­ha­ben, so­fern de­ren Be­stand vom Ver­si­cher­ten oder von des­sen Er­ben nach­ge­wie­sen wird.

6 An­sprü­che, die nicht nach Ab­satz 5 gel­tend ge­macht wer­den, ver­jäh­ren, wenn der Ver­si­cher­te sein 100. Al­ters­jahr vollen­det hat oder vollen­det hät­te.

7 Die Ab­sät­ze 1–6 sind auch auf Ver­pflich­tun­gen aus Ver­trä­gen zwi­schen Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen und Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten, wel­che der Ver­si­che­rungs­auf­sicht un­ter­stellt sind, an­wend­bar.

8 Der Bun­des­rat er­lässt Be­stim­mun­gen über die Auf­be­wah­rung von Vor­sor­ge­un­ter­la­gen im Hin­blick auf die Gel­tend­ma­chung von An­sprü­chen der Ver­si­cher­ten.

131 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

132 SR 220

133 SR 831.425

BGE

117 V 329 () from 29. November 1991
Regeste: Art. 6, 23, 49 Abs. 2 BVG: Invalidenleistungen. Zur versicherungsmässigen Voraussetzung für eine Invalidenrente im Bereich der obligatorischen sowie der weitergehenden Vorsorge (Erw. 3). Art. 73 Abs. 1 und 41 Abs. 1 BVG, Art. 127 und 128 OR: Verjährung. Die Klage nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterliegt als solche keiner Befristung. Ansprüche des Mitglieds aus dem BVG oder aufgrund des Reglements der Vorsorgeeinrichtung können zufolge Zeitablaufs nur im Rahmen der Verjährung erlöschen (Erw. 4). Art. 23 BVG: Invalidenrente und intertemporales Recht. Die Zusprechung einer Invalidenrente nach BVG setzt grundsätzlich ein Altersguthaben voraus, welches erst vom 1. Januar 1985 an erworben werden konnte (Erw. 5b).

126 V 314 () from 6. November 2000
Regeste: Art. 39 Abs. 2, Art. 49 BVG; Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 18 FZG; Art. 125 Ziff. 2 OR: Barauszahlung und Verrechnungsverbot. - Soweit die bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung das BVG-Altersguthaben im obligatorischen Bereich zu gewährleisten hat, steht einer Verrechnung dieses Leistungsanspruches mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, die Verrechnungsschranke von Art. 39 Abs. 2 BVG entgegen. - Bezüglich der weitergehenden Vorsorge ist eine entsprechende Verrechnung namentlich mit dem gesetzlichen Begriff der Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 FZG, dessen besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, nicht vereinbar.

129 V 27 () from 18. Dezember 2002
Regeste: Art. 73 BVG: Aufforderung zur Verbesserung einer Rechtsschrift. Von Bundesrechts wegen besteht keine Pflicht des kantonalen Berufsvorsorgegerichts, die versicherte Person zur Verbesserung einer formell ungenügenden Klage aufzufordern.

130 II 258 () from 12. März 2004
Regeste: Art. 20 VAG; Art. 14 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2, 67 und 68 Abs. 2 BVG; Art. 12 und 17 BVV 2; Zulässigkeit von Zusatzprämien zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie bzw. der BVG-Umwandlungssatzgarantie bei Kollektivversicherungsverträgen im obligatorischen Bereich. Im versicherungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist auch die Vereinbarkeit der Tarife mit dem BVG-Obligatorium und den entsprechenden Vorschriften zu prüfen (E. 2). Zusatzprämien zur Finanzierung der Mindestzinssatz- bzw. Umwandlungssatzgarantie sind nicht systeminhärent BVG-widrig (E. 3 und 4); Voraussetzungen, unter denen solche zulässig sein können (E. 5).

131 V 55 () from 4. März 2005
Regeste: Art. 52 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 127 OR: Verjährung des Schadenersatzanspruchs. Der Schadenersatzanspruch unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR. (Erw. 3.1) Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Beendigung der Organstellung, vorbehältlich vorgängiger Beseitigung der Pflichtverletzung. (Erw. 3.2)

132 V 159 () from 2. Februar 2006
Regeste: Art. 26 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 29 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 IVG; Art. 127 und 131 Abs. 1 OR: Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, welcher für die Bestimmung des Tages massgebend ist, ab dem die Verjährungsfrist läuft. Der Verweis in Art. 26 Abs. 1 BVG auf die "Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG)", welche für die Festsetzung des Beginns des Anspruches auf eine Rente der Beruflichen Vorsorge sinngemäss gelten, betrifft einzig Art. 29 IVG, unter Ausschluss von Art. 48 Abs. 2 IVG. (Erw. 4.4.2)

132 V 404 () from 18. August 2006
Regeste: Art. 135 Ziff. 2 OR: Berufliche Vorsorge, nicht geschuldete Versicherungsleistung, Unterbrechung der Verjährung einer Klage auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Vorladung zu einer Vermittlungsverhandlung vor einem aus sachlichen Gründen nicht zuständigen Gemeinderichter unterbricht die Verjährung der Klage einer Pensionskasse gegen einen ehemaligen Versicherten wegen ungerechtfertigter Bereicherung nicht. (Erw. 4 und 5)

133 V 579 () from 30. Juli 2007
Regeste: Art. 56 und Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG; Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; Wirtschaftlichkeit der Behandlung; Rückforderungsanspruch; Verwirkung. Der Rückforderungsanspruch der Krankenversicherer gegenüber einem Spital, welches mehr Betten als gemäss kantonaler Spitalplanung zulässig betrieben hat, wird im Grundsatz bejaht (E. 3). Wo kein obligatorisches Schlichtungsverfahren besteht und demzufolge direkt Klage beim Gericht zu erheben ist, wird die Verwirkungsfrist gewahrt mit einem vorangehenden Akt, mit welchem der Gläubiger (Krankenversicherer) seine Forderung (auf Rückerstattung der Leistungen) gegenüber dem Schuldner (Leistungserbringer) in geeigneter Weise geltend macht (E. 4).

134 V 223 (9C_568/2007) from 14. März 2008
Regeste: a Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 41 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG; Art. 142 OR. Die im Streit um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erstmals vor Bundesgericht erhobene und hier nicht von Amtes wegen zu berücksichtigende Verjährungseinrede ist, als neue Tatsache (Art. 99 Abs. 1 BGG) oder als neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) betrachtet, unzulässig, soweit die Verjährung nicht erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten ist (E. 2).

136 V 73 (9C_173/2009) from 25. Januar 2010
Regeste: a Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 41 Abs. 1 (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) resp. Art. 41 Abs. 2 BVG (in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung); Art. 130 Abs. 1 OR; Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG; Art. 10 BVV 2; Fälligkeit und Verjährung rückwirkender Beitragsforderungen aus einem Vorsorgeverhältnis, das nach Bekanntwerden eines nicht angemeldeten Arbeitsverhältnisses nachträglich begründet wird. Die effektive Begründung des individuellen Versicherungsverhältnisses zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitnehmer ist für die Fälligkeit der auf die vergangenen Beschäftigungszeiten bezogenen Beitragsforderungen grundsätzlich nicht bestimmend (Änderung der Rechtsprechung, E. 3; vgl. aber die Massgeblichkeit eines tatsächlichen Rechtsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss eines Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung; SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 4, 9C_655/2008). Hatte die Vorsorgeeinrichtung wegen einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers keine Kenntnis vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung, so wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben (E. 4.1 und 4.2). Der Lauf der Verjährung nach Art. 41 Abs. 2 BVG beginnt indessen nur für Beitragsforderungen, die jünger als zehn Jahre sind; die weiter zurückliegenden sind absolut verjährt (E. 4.3). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 5.1 und 5.2). Vorbehalt von Ersatzansprüchen (E. 5.3).

138 V 32 (9C_347/2011) from 26. Januar 2012
Regeste: Art. 356 ff. OR; Art. 1 Abs. 2 AVEG; Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR); Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die allgemeinverbindlich erklärte Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Vorsorgebeiträgen an die Stiftung FAR beruht auf genügenden gesetzlichen Grundlagen (E. 3).

139 III 263 (4A_702/2012) from 18. März 2013
Regeste: Art. 46 Abs. 1 VVG; Art. 131 OR. Die aus einem Verdienstausfallversicherungsvertrag geschuldeten Renten verjähren je nach zwei Jahren, entsprechend der in Art. 46 Abs. 1 VVG vorgesehenen Frist. Diese Bestimmung regelt die besondere Frage des Erlöschens des Grundverhältnisses, das dem Rentenanspruch zugrunde liegt, nicht. Dafür ist einzig der Art. 131 OR einschlägig, wobei das Grundverhältnis der zehnjährigen Frist nach Art. 127 OR unterliegt (E. 1 und 2, insb. 2.5).

139 V 42 (9C_392/2012) from 17. Dezember 2012
Regeste: Art. 90, 91 und 93 BGG; Art. 26 Abs. 4 BVG. Der Entscheid über die Vorleistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung im Grundsatz ohne betragsmässige Festsetzung der Versicherungsleistung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (E. 2). Nicht wieder gutzumachender Nachteil verneint, weil die Rückgriffsforderung erst mit der Leistung an die versicherte Person entsteht und ein weitläufiges Beweisverfahren zur betragsmässigen Ermittlung der Versicherungsleistung nicht dargetan worden ist (E. 3).

140 V 213 (9C_799/2013) from 17. April 2014
Regeste: Art. 41 Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung); Verjährung von Invalidenleistungen. Unter Versicherungsfall im Sinne des Nachsatzes in Art. 41 Abs. 1 BVG ist in Bezug auf Invalidenleistungen der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), zu verstehen (E. 4.4.2).

141 V 127 (9C_354/2014) from 16. Januar 2015
Regeste: Art. 23 ff. BVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Anpassung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status oder des Anteils der Erwerbstätigkeit ist für die laufende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht von Bedeutung, d.h. stellt keinen berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsgrund dar (E. 5).

142 V 20 (9C_563/2015) from 7. Januar 2016
Regeste: Art. 35a Abs. 2 BVG; Art. 135 OR; Verjährung des Rückforderungsanspruchs. Die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (E. 3).

142 V 118 (9C_720/2015) from 26. Februar 2016
Regeste: Art. 41 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 BVG; Nachforderung von Beiträgen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind, durch den Arbeitgeber; Verjährung. Die Nachforderung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer über Beiträge der beruflichen Vorsorge, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind, beruht auf Art. 66 Abs. 3 BVG (E. 5). Sie untersteht der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 41 Abs. 2 BVG (E. 6).

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