Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 52c Aufgaben der Revisionsstelle 183

1 Die Re­vi­si­ons­stel­le prüft, ob:

a.
die Jah­res­rech­nung und die Al­ters­kon­ten den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spre­chen;
b.
die Or­ga­ni­sa­ti­on, die Ge­schäfts­füh­rung so­wie die Ver­mö­gens­an­la­ge den ge­setz­li­chen und re­gle­men­ta­ri­schen Be­stim­mun­gen ent­spre­chen;
c.
die Vor­keh­ren zur Si­cher­stel­lung der Loya­li­tät in der Ver­mö­gens­ver­wal­tung ge­trof­fen wur­den und die Ein­hal­tung der Loya­li­täts­pflich­ten durch das obers­te Or­gan hin­rei­chend kon­trol­liert wird;
d.
die frei­en Mit­tel oder die Über­schuss­be­tei­li­gun­gen aus Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen in Über­ein­stim­mung mit den ge­setz­li­chen und re­gle­men­ta­ri­schen Be­stim­mun­gen ver­wen­det wur­den;
e.
im Fal­le ei­ner Un­ter­de­ckung die Vor­sor­ge­ein­rich­tung die er­for­der­li­chen Mass­nah­men zur Wie­der­her­stel­lung der vol­len De­ckung ein­ge­lei­tet hat;
f.
die vom Ge­setz ver­lang­ten An­ga­ben und Mel­dun­gen an die Auf­sichts­be­hör­de ge­macht wur­den;
g.
Ar­ti­kel 51c ein­ge­hal­ten wur­de.

2 Die Re­vi­si­ons­stel­le hält ih­re Fest­stel­lun­gen zu den Prüf­punk­ten nach Ab­satz 1 jähr­lich in ei­nem Be­richt zu­han­den des obers­ten Or­gans der Vor­sor­ge­ein­rich­tung fest. Die­ser Be­richt be­stä­tigt die Ein­hal­tung der ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten mit oder oh­ne Ein­schrän­kun­gen und ent­hält ei­ne Emp­feh­lung über die Ge­neh­mi­gung oder Rück­wei­sung der Jah­res­rech­nung; die­se ist dem Be­richt bei­zu­le­gen.

3 Die Re­vi­si­ons­stel­le er­läu­tert bei Be­darf die Prü­fungs­er­geb­nis­se zu­han­den des obers­ten Or­gans der Vor­sor­ge­ein­rich­tung.

183 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Struk­tur­re­form), in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

BGE

142 II 369 (2C_6/2016) from 18. Juli 2016
Regeste: Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsvertrags-, Bundes-, und kantonalem Recht. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1-1.4). Beschwerdelegitimation der Aargauischen Pensionskasse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht (E. 1.5). Kognition und Rügen (E. 2). Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertragsrecht (E. 3). Das kantonale Recht kann den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts weiter fassen als das Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonale Recht. Es ist nicht willkürlich, die Pensionskasse als Anstalt des Kantons in Bezug auf die streitbetroffenen Aufträge dem kantonalen Vergaberecht zu unterstellen (E. 4). Die Unterstellung verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. nicht gegen Art. 111 und Art. 113 BV, ebenso wenig gegen das BVG (E. 5). Frage der Grundrechtsträgerschaft (Art. 27 BV) der Pensionskasse offengelassen, da die Aargauische Pensionskasse mehrheitlich nicht im Wettbewerb tätig ist (E. 6). Gerichtskosten: Submissionsrechtliche Angelegenheiten gelten als Fälle mit Vermögensinteresse (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), auch wenn es bloss um die Frage geht, ob das Beschaffungsrecht anwendbar ist (E. 7).

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