Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 52e Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge 185

1 Der Ex­per­te für be­ruf­li­che Vor­sor­ge prüft pe­ri­odisch, ob:

a.
die Vor­sor­ge­ein­rich­tung Si­cher­heit da­für bie­tet, dass sie ih­re Ver­pflich­tun­gen er­fül­len kann;
b.
die re­gle­men­ta­ri­schen ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Be­stim­mun­gen über die Leis­tun­gen und die Fi­nan­zie­rung den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spre­chen.

2 Er un­ter­brei­tet dem obers­ten Or­gan der Vor­sor­ge­ein­rich­tung Emp­feh­lun­gen ins­be­son­de­re über:

a.186
den tech­ni­schen Zins­satz und die üb­ri­gen tech­ni­schen Grund­la­gen;
b.
die Mass­nah­men, die im Fal­le ei­ner Un­ter­de­ckung ein­zu­lei­ten sind.

3 Wer­den die Emp­feh­lun­gen des Ex­per­ten für be­ruf­li­che Vor­sor­ge vom obers­ten Or­gan nicht be­folgt und er­scheint da­durch die Si­cher­heit der Vor­sor­ge­ein­rich­tung ge­fähr­det, mel­det er dies der Auf­sichts­be­hör­de.

185 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Struk­tur­re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

186 Be­rich­tigt von der Re­dak­ti­ons­kom­mis­si­on der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

BGE

141 V 71 (9C_248/2014) from 18. Dezember 2014
Regeste: Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 lit. a und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten. Behauptungs- und Bestreitungspflicht im Schadenersatzverfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3). Eine Bankgarantie, welche der Absicherung der Vorsorgegelder und der Verzinsung dient, ist wesentliches Element des vom BVG-Experten zu überprüfenden Anlagekonzepts (E. 6). Abänderung eines Dispositivs betreffend sieben Solidarschuldverhältnisse mit jeweils unterschiedlicher personeller Zusammensetzung (E. 9.4).

141 V 416 (9C_486/2014) from 21. Mai 2015
Regeste: Art. 1e BVV 2; Geltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge auch für Vorsorgeeinrichtungen mit freier Wahl der Anlagestrategien im rein überobligatorischen Bereich. Welche Zahl von Anlagestrategien pro Vorsorgeplan oder Vorsorgewerk eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen von Art. 1e BVV 2 anbieten darf, hat der Bundesrat nicht ziffernmässig festgelegt. Die Verordnungsbestimmung darf aber nicht durch exzessive Auslegung ausgehöhlt und auf diesem Weg der Grundsatz der Kollektivität ausser Kraft gesetzt werden. Sammelstiftungen mit vielen angeschlossenen Vorsorgewerken ist es verwehrt, ein derart grosses Angebot vorzusehen, dass die Kollektivität praktisch nicht mehr realistisch ist (E. 5.3). Auch Vorsorgelösungen mit frei gewählter Anlagestrategie haben die Angemessenheit der Vorsorge einzuhalten. Verlangt die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Vorabprüfung jeder einzelnen Strategie durch den Experten, ist dies weder unangemessen noch sonst wie bundesrechtswidrig (E. 6.5).

145 V 343 (9C_20/2019 und andere) from 28. August 2019
Regeste: Art. 53d Abs. 1 und 6 BVG; Art. 48 Abs. 1 VwVG; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Verfahren und Teilliquidationsbilanz. Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente aus beruflicher Vorsorge hat, ist nicht legitimiert, einen Teilliquidationsbeschluss durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Entsteht der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erst nach dem Stichtag der Teilliquidation und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses, so hat die berechtigte Person für das anschliessende Beschwerdeverfahren keine Beschwerdebefugnis (E. 2). Die Höhe der reglementarisch vorgesehenen "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" ist insbesondere aufgrund der Schadenerfahrung der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen (E. 3.1). Leistungen (im Sinne einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht), die vertraglich der abgebenden Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich zugunsten des Fortbestands zugesichert wurden, finden keinen Eingang in die Teilliquidationsbilanz (E. 3.2).

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