Bundesgesetz
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Art. 53j Haftung
1 Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten einer Anlagegruppe ist auf das Vermögen dieser Anlagegruppe beschränkt. 2 Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten. 3 Die Haftung der Anleger ist ausgeschlossen. |